Das LG Neuruppin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-gewinnmitteilungen-3-o-79-08-landgericht-neuruppin-20080912.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.09.2008 - Az.: 3 O 79/08) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Gewinnmitteilungenals als kostenlos darzustellen, wenn in Wahrheit eine Bearbeitungsgebühr von 30,- EUR anfällt.
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, schickte an ihre Kunden eine Gewinnmitteilung:
"Ihr Gewinn - ohne Wenn und Aber - ist eine Traumreise (…).
Wert der Reise 296,- EUR! Sie zahlen als Rätsel-Gewinner nichts."
Dies sahen die Richter als irreführend an.
Durch die geschickte Wortwahl und die Äußerung "Sie zahlen (...) nichts" werde beim Empfänger der irreführende Eindruck erweckt, der Gewinn sei mit keinerlei Kosten verbunden. In Wahrheit falle aber eine Bearbeitungsgebühr von 30,- EUR an.
Unerheblich sei dabei auch, für was die 30,- EUR erhoben würde. Denn für den Gewinner sie die nähere Bezeichnung der Kosten irrelevant. Maßgeblich sei alleine, dass hier in Wahrheit Entgelte anfielen, die nicht im voraus klar bekannt gegeben würden.