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Kategorie: Onlinerecht

OVG Hamburg: Bei Besitz kinderpornografischer Dateien nur Gehaltskürzung für Lehrer

Mit Urteil vom 14. Januar 2011 (12 Bf 263/10.F) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Disziplinarverfahren die Dienstbezüge eines Lehrers, der auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gespeichert hatte, für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Damit kann der Beamte weiter im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben.

Der beklagte Beamte ist als Studienrat bei der Klägerin, der Freien und Hansestadt Hamburg, beschäftigt und war zuletzt an einer Gesamtschule tätig. Im Jahr 2004 hatte ihn das Amtsgericht Elmshorn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, weil 2002 auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien gefunden worden waren. Die Klägerin hatte danach bei dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage mit dem Ziel erhoben, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Das Verwaltungsgericht hatte den Beamten 2007 entlassen.

Das Oberverwaltungsgericht hatte diese Entscheidung im Jahr 2008 bestätigt (Az. 12 Bf 42/08). Auf die Revision des Beamten hin hatte das Bundesverwaltungsgericht im August 2010 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun die Entlassungsentscheidung aufgehoben und die hier nächstmögliche Disziplinarmaßnahme, die Gehaltskürzung, verhängt.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Beklagt habe sich nach dem Urteil des Amtsgerichts wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht. Damit habe er schuldhaft seine Verpflichtung als Beamter verletzt, mit seinem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erforderten (§ 59 Satz 3 HmbBG a. F.). Der Besitz kinderpornographischer Bilder beeinträchtige das Lehrern entgegengebrachte Vertauen sowie das Ansehen der beamteten Lehrerschaft in der Öffentlichkeit erheblich.

Art und Maß der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richteten sich nach der Schwere des Dienstvergehens sowie nach dem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten. Zum Zeitpunkt der Tat des Beamten sei der Besitz kinderpornographischer Schriften - anders als für spätere Taten - nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht gewesen (§ 184 Abs. 5 StGB a. F.). Daher sei bei Lehrern nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung in ein niedriger besoldetes Amt zu verhängen. Diese sei hier angemessen.

Zwar habe das Disziplinarverfahren lange gedauert und der Beamte habe sich vorher nichts zuschulden kommen lassen. Allerdings habe er sein Fehlverhalten nicht eingesehen und die gespeicherten Dateien enthielten Bilder, die zum Teil besonders schweren Missbrauch von Kindern darstellten. Die Klägerin könne den Beklagten nicht mehr als Lehrer im Unterricht einsetzten.

Da die Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, komme nur die Kürzung der Dienstbezüge in Betracht. Die Kürzung der Bezüge um 20 % für drei Jahre sei die höchstzulässige Maßnahme.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 31.01.2011

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