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Kategorie: Onlinerecht

OVG Münster: Smartphone in Prüfung = schwerer Täuschungsversuch wegen KI-Risiken

Ein eingeschaltetes Smartphone in einer Prüfung gilt wegen der Möglichkeit einer KI-Nutzung als besonders schwerer Täuschungsversuch.

Ein eingeschaltetes Smartphone während einer Prüfung gilt wegen der Möglichkeit der Internet- und KI-Nutzung regelmäßig als besonders schwerer Täuschungsversuch (OVG Münster, Beschl. v. 13.04.2026 - Az.: 6 B 108/26).

Der Kläger nahm an einer Klausur im Studiengang Polizeivollzugsdienst teil. Gemäß der Prüfungsordnung mussten Smartphones vor Prüfungsbeginn ausgeschaltet und weggelegt werden. Trotzdem führte der Kläger sein eingeschaltetes Handy in seiner Hosentasche mit sich.

Eine Aufsichtsperson bemerkte, dass er mehrfach nach unten in Richtung seiner rechten Hosentasche schaute und anschließend zur Aufsicht blickte. Daraufhin wurde er aufgefordert, den Inhalt seiner Hosentasche zu zeigen. Dort wurde das eingeschaltete Smartphone gefunden.

Der Kläger erklärte, er habe vergessen, das Handy wegzulegen. Das Prüfungsamt wertete den Vorfall als besonders schweren Täuschungsversuch und schloss ihn von der Wiederholungsprüfung aus. Dagegen wehrte er sich vor Gericht.

Das OVG Münster sah den Ausschluss aufgrund des Täuschungsversuchs als gerechtfertigt an.

Das Gericht hielt die Einlassung, das Smartphone sei versehentlich in der Tasche geblieben, für nicht glaubhaft. Die Prüflinge seien vor Beginn ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen worden. Zudem sei das Handy eingeschaltet und griffbereit gewesen.

Das Gericht betonte besonders die weitreichenden Täuschungsmöglichkeiten eines Smartphones. Durch das Mitführen eines Smartphones liege eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit vor, da die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses biete, besonders umfassend und weitgehend seien. Hervorgehoben sei, dass durch die mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten bestünden. Durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz hätten sich diese in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft.

"Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind.

Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe."

Damit gehe ein Smartphone deutlich über klassische Spickzettel hinaus. Es eröffne schnellen Zugriff auf Informationen, Lösungen und sogar KI-gestützte Antwortvorschläge. Dies verletze in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und rechtfertige regelmäßig die Annahme eines besonders schweren Falls.

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