Eine bloße Linksetzung auf die Webseite eines Dritten, auf der wettbewerbswidrige Inhalte zum Abruf bereitgehalten werden, löst noch keine zivilrechtliche Haftung des Verlinkenden aus <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2014 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 19.02.2014 - At.: 6 U 49/13).
Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und unterhielt eine eigene Webseite. Auf einer Unterseite erläuterte er u.a. konkrete Behandlungsleistungen. Am Ende der Webseite befand sich ein Link mit dem Hinweis "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter ...".
Auf der verlinkten Webseite fanden sich irreführende Werbeaussage. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe sich diese Erklärungen durch die Verlinkungen zu eigen gemacht und klagte auf Unterlassung.
Das OLG Köln wies den Anspruch ab.
Es fehle im vorliegenden Fall jede weitere Hinweis, der für ein zu eigen machen spreche. Der Beklagte habe sich zwar nicht ausdrücklich von den Äußerungen der verlinkten Webseite distanziert, jedoch könne der Satz "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter ..." nicht als konkrete Werbehandlung interpretiert werden.
Das Ganze wirke vielmehr wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringe.
Daher treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit für die Äußerungen auf der Webseite des Dritten.