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Kategorie: Onlinerecht

OVG Weimar: Bei Kinderpornos Entfernung aus dem Dienst für Polizeibeamten

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte in einem Disziplinarklageverfah- ren gegen einen Bundesbeamten zu entscheiden, der sich kinderpornogra- phische Dateien auf seine Heimcomputer und Smartphones geladen und derartige Dateien auch über Tauschbörsen verbreitet hatte.

Der Beamte, ein Verwaltungsoberinspektor, war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einer Viel- zahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 € an den Deutschen Kinderschutzbund zahlt, zur Bewäh- rung ausgesetzt worden. In dem anschließenden Disziplinarklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.

Der zuständige Disziplinarsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat nun die dagegen erhobene Berufung des Beamten zurückgewiesen. Der Beamte habe durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfer- nung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC u.a. 61 Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert gewesen seien.

Zudem hätten sich auch auf seinem Lap- top, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinder- pornographischem Inhalt befunden und er habe die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet. Dieses außerdienstliche Ver- halten des Beamten stelle eine Pflichtverletzung dar, die in besonderem Ma- ße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sach- walter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und erfordere seine Entfernung aus dem Beamtenver- hältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. August 2017, Az. 8 DO 568/16
Vorinstanz: VG Meiningen, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 6 D 60010/15 Me

Quelle: Pressemitteilung des OVG Weimar v. 20.10.2017

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