Ein Polizeibeamter, der außerdienstlich im Besitz kinderpornografischer Schriften ist, kann nicht aus dem Dienst entfernt werden. Dies gilt dann, wenn der Polizeibeamte eine schriftliche Selbstanzeige erstattet, sein Fehlverhalten umfassend gestanden und sich mit dem Unrecht seines Verhaltens bereits vor seiner Entdeckung auseinandergesetzt hat <link http: www.online-und-recht.de urteile ausserdienstlicher-besitz-kinderpornografischer-schriften-rechtfertigt-keine-dienstentfernung-3d-a-147-10-o-oberverwaltungsgericht-muenster-20110921.html _blank external-link-new-window>(OVG Münster, Urt. v. 21.09.2011 - Az.: 3d A 147/10 O).
Der Besitz kinderpornografischer Schriften führt bei einem Polizeibeamten nicht immer automatisch zur Entfernung aus dem Dienst.
Die zuständige Bezirksregierung erlangte Kenntnis davon, dass sich der Beklagte außerdienstlich kinderpornografische Schriften aus dem Internet heruntergeladen hatte.
Noch am selben Tag erstattete der Beklagte eine Selbstanzeige. Gegen ihn wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Zu Unrecht. Das Verfahren sei einzustellen.
Zwar treffe den Beklagten der strafrechtliche Vorwurf, sich in Tatvollendung kinderpornografische Schriften verschafft zu haben. Er habe sich eines gravierenden Fehlverhaltens schuldig gemacht.
Indessen sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sein Fehlverhalten umfassend gestanden und sofort eine Selbstanzeige erstattet habe. Bereits vor seiner Entdeckung habe er sich zudem mit dem Unrecht seines Verhaltens auseinandergesetzt, insbesondere eine Therapie begonnen, welche er erfolgreich abgeschlossen habe.
Die freiwillige Offenbarung, die freiwillige Umkehr vor der Entdeckung und die erfolgreiche Behandlung nach der Entdeckung zeigten, dass der Beklagte sich mit seinem Fehlverhalten ernsthaft auseinandergesetzt und aus eigenem Antrieb zu einem rechtstreuen Verhalten zurückgefunden habe.
Ein Beamter könne nur dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Dies setze ein schweres Dienstvergehen voraus. Zudem müsse der Beamte nach einer prognostischen Gesamtwürdigung auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutmachen sein.