Nach Ansicht des LG Heidelberg ist Google Ireland für die angezeigten Suchergebnisse mitverantwortlich und kann bei etwaigen Löschungsbegehren daher mit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (LG Heidelberg, Urt. v. 31.03.2023 - Az.: 6 S 1/22).
Der Kläger begehrte die Löschung bestimmter Suchergebnisse von Google Ireland. Die lehnte dies u.a. damit ab, dass ausschließlich Google LLC aus den USA verantwortlich sei.
Dieser Ansicht folgte das LG Heidelberg nicht, sondern stufte auch die europäische Tochter als haftbar ein:
"Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hält die Kammer die Beklagte allerdings für passivlegitimiert.
Die Beklagte ist Verantwortliche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
„Verarbeitung“ ist gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ einzustufen und der Betreiber dieser Suchmaschine ist als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ anzusehen (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 – Google Spain – juris Tz. 41)."
Und weiter:
"Hier sind sowohl Google LLC als auch die Beklagte als Verantwortliche zu betrachten.
Art. 26 DSGVO setzt voraus, dass es mehrere Verantwortliche geben kann, wobei gemäß Art. 26 Abs. 3 DSGVO bei einer Aufteilung von Verantwortlichkeiten die betroffene Person unabhängig von dieser Aufteilung ihre Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen kann.
Die Tätigkeiten einer Suchmaschine, die der EuGH aufzählt und als Verarbeitung personenbezogener Daten einstuft, sind zwischen Google LLC und der Beklagten aufgeteilt. Google LLC findet, indexiert und speichert Daten und legt eine Rangfolge fest, die Beklagte stellt nach den Google-Nutzungsbedingungen die Informationen den Nutzern im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz zur Verfügung.
Nach dem weiten Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DSGVO stellt bereits die Anzeige einer Seite mit Suchergebnissen eine Verarbeitung von Daten dar (EuGH, Urteil vom 13.05.2014 – C 131/12 - Google Spain – juris Tz. 57), über deren Zweck und Mittel im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz die Beklagte als Diensteanbieterin entscheidet. Sie ist daher als Mitbetreiberin der Suchmaschine und (Mit-)Verantwortliche im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO anzusehen (so auch LG Köln, Beschluss vom 04.07.2022 – 28 O 168/22 - ZD 2022, 564)."
Hinweis: In dem konkreten Fall lehnte das Gericht aber aus weiteren Gründen die Klage ab.