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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

VG Osnabrück: Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann Sportwetten-Untersagungsverfügung sofort vollzogen werden

Ist die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von privaten Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz offen, so kann die behördliche Maßnahme sofort vollzogen werden, so das VG Osnabrück <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile bei-offenem-ausgang-des-hauptsacheverfahrens-kann-untersagungsverfuegung-sofort-vollzogen-werden-6-bverwaltungsgericht-osnabrueck-20090402.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.04.2009 - Az.: 6 B 15/09).

Ein privater Sportwetten-Vermittler wehrte sich gegen die sofortige Vollziehung einer behördlichen Untersagungsverfügung.

Ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien als offen zu bewerten. Es sei zu klären, ob das Niedersächsische Glücksspielgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer konsistenten und kohärenten Glücksspielpolitik entspreche. Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten hegte das Gericht Zweifel an einer dem Kohärenzgebot entsprechenden Gesamtregelung, nachdem unterschiedliche Regelungen für Sportwetten einerseits und Geldautomatenspiele andererseits bestünden.

Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne dennoch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht werden. Das staatliche Monopol sei besser geeignet, die Spielsucht zu kontrollieren, als dies bei Beteiligung vieler privater Anbieter möglich sei. Außerdem habe sich der Gesetzgeber bei Erlass der neuen Regelungen für ein überwiegendes öffentliches Interesse entschieden.

Der Spielvermittler könne sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit bereits umstritten war.

 

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