Nach Meinung des AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-fliegender-gerichtsstand-bei-urheberechtsverletzungen-im-internet-31-c-1141-09-16-amtsgericht-frankfurt_am_main-20090821.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.08.2009 - Az.: 31 C 1141/09-16) gilt der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" nicht bei Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich.
Seit längerem wird über die Reform des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes diskutiert. Vgl. dazu den Heise-Artikel von RA Kaufmann <link http: www.heise.de newsticker fliegender-gerichtsstand-bei-internet-delikten-auf-dem-pruefstand-- meldung _blank external-link-new-window>"Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten auf dem Prüfstand".
Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __32.html _blank>§ 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unseren Law-Vodcast <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".
Das AG Frankfurt a.M. hat sich dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Vor allem aus prozessökonomischen Gesichtspunkten sei es sinnvoll, das Gericht an dem Ort anzurufen, an dem eine Beweiserhebung problemlos durchgeführt werden könne, so das AG. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte eine Vielzahl von Zeugen benannt, die ihren Wohnsitz an seinem Wohnort hätten. Durch die räumliche Nähe könne die Aufklärung der beweiserheblichen Tatsachen prozessökonomisch nur am Wohnort des Beklagten stattfinden.
Daher sei örtlich auch dieses Gericht zuständig.