Das LG Hamburg <link download lg-hamburg-29-01-2013-310-o-321-12.pdf>(Urt. v. 29.01.2013 - Az.: 310 O 321/12) hat entschieden, dass bei Online-Urheberrechtsverletzungen eine Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung nicht ausreichend ist.
Der klägerische Fotograf, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, mahnte das Unternehmen ab, das unerlaubt ein Lichtbildwerk auf seiner Webseite verwendete. Der gegnerische Anwalt gab daraufhin für das abgemahnte Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, stellte diese Verpflichtung jedoch "unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegitimation" des Fotografen.
Die Hamburger Richter sahen darin keine ausreichende Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausschließt.
Es bestünde kein sachlicher Grund für eine solche Einschränkung. Darüber hinaus sei auch unklar, was genau mit dieser Einschränkung gemeint sei. Wenn die Beklagtenseite damit meine, dass der Kläger den Nachweis seiner Urheberschaft erbringen müsse, sei die Erklärung von vornherein zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr ungeeignet. Sei hingegen gewollt, dass die Erklärung lediglich deklaratorische Absicht habe, sei nicht nachvollziehbar, warum sie dann überhaupt so formuliert sei.
Insgesamt bestünden daher erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung. Dies rühre auch daher, weil die Beklagte im Rahmen des Prozesses - entgegen ihrer eigenen Argumentation - die Urheberschaft des Fotografen bestritten habe und somit sich nicht an die selbst abgegebene Unterlassungserklärung halte.