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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Bei Online-Urheberrechtsverletzungen Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend

In einem von uns betreuten Verfahren hat das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungserklaerungen-mit-potestativbedingung-nicht-ausreichend-oberlandesgericht-hamburg-20141016 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 16.10.2014 - Az.: 5 U 39/13) entschieden, dass bei Online-Urheberrechtsverletzungen eine Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend ist.

Bereits erstinstanzlich war das LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news bei-online-urheberrechtsverletzungen-unterlassungserklaerung-mit-potestativbedingung-nicht-ausreiche.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2013 - Az.: 310 O 321/12) dieser Ansicht und hatte die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Der klägerische Fotograf, der von uns vertreten wurde, mahnte das Unternehmen ab, das unerlaubt ein Lichtbildwerk auf seiner Webseite verwendete. Der gegnerische Anwalt gab daraufhin für das abgemahnte Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, stellte diese Verpflichtung jedoch "unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegitimation" des Fotografen.

Die OLG-Richter sahen darin keine ausreichende Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausschließe. Denn die Beklagten hätten die Erklärung unter einer Bedingung abgegeben, die den gesamten Unterlassungsanspruch in Frage stelle.

Zudem sei die Erklärung unklar und missverständlich. Hierauf müsse sich ein Gläubiger jedoch nicht einlassen, Erforderlich sei vielmehr eine eindeutige und klare Unterwerfung, die keine Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit ließen. Diese Kriterien erfülle das vorgelegte Schriftstück nicht.

Die Robenträger bezweifeln auch generell, ob eine Einschränkung, die möglicherweise im Marken- und Geschmackusterrecht zulässig sei, auf das Urheberrecht übertragbar sei. Denn die dort vorgenommene Begrenzung beziehe sich auf ein von vornherein zeitlich beschränktes materielles Recht, dessen Laufzeit in einem amtlichen Register nachgeschlagen werden könne. Dies sei im Urheberrecht anders. Hier fehle es bereits an einem solchen Register.

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