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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Auf Online-Werbung beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichend

Verstößt ein Unternehmen im Rahmen seiner Online-Werbung gegen geltendes Wettbewerbsrecht, reicht es nicht aus, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung inhaltlich so zu beschränken, dass sie nur für das Internet gilt. Vielmehr bedarf es einer uneingeschränkten Verpflichtung, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen (LG Berlin, Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 97 O 122/16).

Die Beklagte erhielt wegen einer wettbewerbswidrigen Online-Werbung eine Abmahnung. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, beschränkte die Verpflichtung jedoch auf den Online-Bereich.

Die Berliner Richter stuften dies als nicht ausreichend ein.

Dadurch, dass die Beklagte die Verpflichtung auf das Internet begrenzt habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen worden.

Ob und inwieweit andere Veröffentlichungsorte von diesem Verbot erfasst würden, wäre als Gegenstand einer Vertragsauslegung für den Kläger mit erheblichen Unsicherheiten über die Reichweite des Verbots schon deshalb verbunden, weil die Unterlassungserklärung ausdrücklich nur den einen Ort nenne.

Auf diese Unsicherheiten müsse sich der Kläger aber nicht einlassen. Denn an den Wegfall der Wiederholungsgefahr seien nämlich nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen, so die Richter.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch müsse nach Inhalt und Umfang durch die Unterlassungserklärung voll abgedeckt sein. Eine Einschränkung begründe jedenfalls dann Zweifel an der Ernstlichkeit, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung  erkennbar seien oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt würden.

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