Es verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO), wenn bei Nennung eines PKW-Preises bereits die Umweltprämie abgezogen wurde (LG Leipzig, Urt. v. 04.11.2022 - Az.: 05 O 555/22).
Die Beklagte betrieb einen Autohandel und gab online auf der Plattform mobile.de für einen PKW einen Preis von rund 23.000,- EUR an. In Wahrheit lag der Kaufpreis jedoch bei rund 29.000,- EUR.
Die Beklagte hatte die Umweltprämie von 6.000,- EUR bei der Rechnung abgezogen und war so auf diese Summe gekommen. Eine nähere Erläuterung dieser Umstände fehlte.
Der Käufer musste zunächst den vollen Betrag iHv. 29.000,- EUR zahlen und konnte sich dann im Nachhinein die Förderung beim Bundesamt zurückholen.
Das LG Leipzig stufte diese Darstellung als wettbewerbswidrig. Es liege ein Verstoß gegen die PAngVO dar:
"Indem die Beklagte für den Verkauf des PKW unter Angabe von Preisen geworben hat, ohne den für das konkret beworbene Fahrzeug tatsächlich zu zahlenden Gesamtpreis anzugeben, hat sie gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat, wer Verbrauchern (...) Waren oder Leistungen anbietet (...), die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). (...)
Der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis betrug 28.789,00 Euro und nicht inseriert 22.789,00 Euro. Die Umweltprämie in Höhe von EUR 6.000,00 durfte die Beklagte nicht vom Gesamtpreis abziehen, denn hierdurch wird der Kaufpreis nicht per se herabgesetzt."
Und weiter:
"Diese Zuwiderhandlung ist auch geeignet, wie von § 3a UWG gefordert, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Die Verbraucher werden durch die streitgegenständliche Preisangabe der Beklagten demnach daran gehindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zudem indiziert der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer."