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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

OVG Lüneburg: Bei unklarer Rechtslage im Sportwetten-Bereich überwiegt öffentliches Vollzugsinteresse

Ist der Ausgang eines sportwetten-rechtlichen Untersagungsverfahrens in der Hauptsache unklar, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile oeffentliches-vollzugsinteresse-ueberwiegt-aussetzungsinteresse-bei-unklarer-rechtslage-11-me-367-08oberverwaltungsgericht-lueneburg-20090216.html _blank external-link-new-window>(OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.02.2009 - Az.: 11 ME 367/08).

Dem Antragsteller war behördlich die Vermittlung von privaten Sportwetten untersagt und die Maßnahme für sofort vollziehbar erklärt worden. Gegen diesen Sofortvollzug beantragte er im einstweiligen Rechtsschutz die Aussetzung der Handlung.

Zu Unrecht wie die Lüneburger Richter nun entschieden.

Die Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht sei inzwischen hinreichend durch das BVerfG geklärt worden, so dass keinerlei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der niedersächsischen Regelungen bestünden.

Im Hinblick auf Europarecht blieben für das Gericht jedoch Zweifel offen. Nur eine die Spielsucht kohärent und systematisch bekämpfende Rechtslage bezogen auf den gesamten Bereich der Glücksspiele könne Eingriffe in die europarechtlichen Grundfreiheiten rechtfertigen. Das Gericht stellte die Frage, ob von einer derartigen Rechtslage angesichts der bestehenden Vorschriften in der Gewerbeordnung, nach der Geldspielautomaten auch durch Private betrieben werden dürfen, ausgegangen werden könne. Diese Art des Glücksspiels weise ein noch höheres Suchtpotential auf als die Sportwetten.

Eine Entscheidung sei aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Nur so könne das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht und des Minderjährigenschutzes effektiv angegangen werden.

Für das Aussetzungsinteresse des Antragstellers spreche auch kein Vertrauensschutz, da dieser seine Tätigkeit trotz unklarer Rechtslage aufgenommen habe.

 

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