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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

AG Rottenburg: Bei unklarer Rechtslage keine Strafbarkeit eines Vermittlers von Sportwetten

Das AG Rottenburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile bei-unklarer-rechtslage-keine-strafbarkeit-eines-vermittlers-von-sportwetten-3-cs-19-js-8133-08-amtsgericht-rottenburg-20080930.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 3 Cs 19 Js 8133/08) hat entschieden, dass bei unklarer Rechtslage die Vermittlungs von privaten Sportwetten nicht strafbar ist:

Amtsgericht Rottenburg, Urteil v. 30.09.2008 - Az.: 3 Cs 19 Js 8133/08

Leitsätze:
1. Bis zum 31.12.2007 war eine Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis nicht strafbar, da die zugrunde liegenden Vorschriften des Staatslotteriegesetzes gegen Verfassungs- und Europarecht verstießen.

2. Hinsichtlich der neuen Regelungen, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag zum 1.1.2008 in Kraft getreten sind, besteht rechtliche Unklarheit über deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht. Eine eindeutige Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Diese rechtliche Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Normadressaten gehen, so dass eine Strafbarkeit der Vermittlung privater Sportwetten auch auf die neuen Regelungen nicht gestützt werden kann. Jedenfalls kann beim Vermittler von Sportwetten ein unvermeidbarer Verbotsirrtum angenommen werden.

 

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