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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Köln: Bei Werbeverbot darf Unterlassungsschuldner auch kein Interview geben

Ist einem Schuldner verboten worden für seine Dienstleistungen zu werben, so ist es ihm auch untersagt, Interviews über seine Tätigkeiten zu geben, so das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile deutliches-ordnungsgeld-bei-mehrfachem-verstoss-gegen-unterlassungsgebot-33-o-390-06-landgericht-koeln-20090506.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 06.05.2009 - Az.: 33 O 390/06 SH III).

Dem Beklagten war gerichtlich sanktioniert worden, Inkassodienstleistungen anzukündigen. Bereits in der Vergangenheit richtete er sich nicht nach diesem Verbot und erhielt ein Ordnungsgeld. Davon ließ er sich jedoch nicht beirren und gab voller Tatendrang einer Zeitschrift ein Interview, in dem er auch über sein Unternehmen sprach.

Die Kölner Richter stuften diese Äußerungen, die auch im Internet veröffentlicht wurde, als erneute Verletzung ein. Zwar werde im Interview von der Inkassotätigkeit zum Teil als "früherer Geschäftstätigkeit" gesprochen. Jedoch betrieb der Beklagte auch aktuell eine Inkasso-Firma, so dass er mittelbar auch für diese werbe.

Die Juristen aus der Dom-Stadt verhängten ein Ordnungsgeld iHv. 15.000,- EUR.

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