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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung ist die PAngVO nicht anwendbar

Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von Kfz-Händlern ist noch kein Angebot, so dass die PAngVO nicht anwendbar ist <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.09.2013 - Az.: I ZR 123/12).

Die Beklagten, fünf Kfz-Händler, warben in einer regionalen Zeitung in einer Gemeinschaftsanzeige für den neuen Peugeot 308.

In der Anzeige war der PKW abgelichtet und das konkrete Modell genannt. Darüber hinaus hieß es: "Sonderschau am 7. Mai   € 14.990,-  für den Peugeot 308 Urban Frist Editon" .

Der Preis "€ 14.990,-" war mit einer hochgestellten Zahl versehen. Unterhalb der Abbildung wurde dieser Hinweis aufgelöst mit dem Text:

"Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten. Den genauen Endpreis erfahren Sie bei Ihrem Peugeot-Vertragspartner"

Die Vorinstanzen hatten diese Werbung als Angebot iSd. PAngVO eingestuft, so der Preis inklusive der Überführungskosten anzugeben sei. Die Anzeige sei daher wettbewerbswidrig.

Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt, sondern hat die Verurteilung vielmehr aufgehoben. Es handle sich um keine Werbung iSd. PAngVO, denn die Ankündigung sei noch nicht hinreichend konkret. Aus dem Hinweis "unverbindliche Preisempfehlung" ergebe sich, dass es sich dabei noch nicht um den realen Kaufpreis handle, sondern vielmehr lediglich um die Empfehlung des Herstellers.

Auch aus dem Umstand, dass mit dem Preis hervorgehoben geworben und der Erläuterungstext möglicherweise nicht auf den ersten Blick wahrgenommen werde, ergebe sich, so die Karlsruher Richter, nichts anderes. Der Endverbraucher wisse, dass der Kaufpreis von einer Vielzahl von Faktoren abhänge. Da in der Anzeige erläuternd darauf hingewiesen werde, dass die individuellen Endpreise beim einzelnen Autohändler erfragt werden könnten.

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