Das LG Köln <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile verstoss-gegen-unterlassungsgebot-bei-online-reklame-fuer-gluecksspiele-31-o-605-04-sh-ii-landgericht-koeln-20091008.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.10.2009 - Az.: 31 O 605/04 SH II) ist der Ansicht, dass ein Webseiten-Betreiber verpflichtet werden kann mittels Geolokalisation einzelne Besucher seiner Homepage von der Nutzung auszusperren.
Dem Schuldner war es in der Vergangenheit gerichtlich verboten worden, online ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele zu betreiben, wenn die Personen aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen stammten. Der Betreiber stellte daraufhin einen Disclaimer auf seine Seite, dass keine Teilnehmer aus NRW mitspielen durften.
Dies sahen die Kölner Richter als nicht ausreichend an.
Die Schuldnerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie das Urteil für falsch halte und daher zuwider handle. Im Übrigen befinde sich der Disclaimer an einer versteckten Stelle auf einer der untergeordneten Internetseiten anstatt auf der Startseite.
Die Erzwingung sei auch nicht auf ein objektiv unmögliches Verhalten gerichtet. Innerhalb der Bundesrepublik abgegebene Wett- und Glücksspielangebote ließen sich anhand der IP-Adresse lokalisieren.
Datenschutzrechtliche Probleme entstünden dabei nicht, da die IP-Adressen keine personenbezogenen Daten enthielten.