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Kategorie: Onlinerecht

VG Arnsberg: Internet-Glücksspiel-Betreiber muss Einstellung seines Geschäftsmodells dulden

Kann der Anbieter eines Internet-Wettportals technisch nicht dafür sorgen, dass keine Wetten aus Bayern angenommen werden werden, so muss er im Zweifel sein gesamtes Online-Angebot einstellen, so das VG Arnsberg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile online-wettportal-betreiber-muss-loeschung-seines-gesamten-angebotes-hinnehmen-an-4-s-09-01413-verwaltungsgericht-arnsberg-20090818.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.08.2009 - Az.: AN 4 S 09.01413).

Dem Kläger, Betreiber eines Online-Wettportals, war verboten worden, Teilnehmer aus Bayern zu seinen Leistungen zuzulassen. Hiergegen wandte sich er gerichtlich, da er nicht wirksam eine Filterung vornehme könne und es somit technisch unmöglich sei, Teilnehmer aus Bayern auszuschließen.

Die Richter des VG Arnsberg teilten diese Auffassung nicht, sondern stuften das Verbot als rechtmäßig ein.

Zum einen könne der Kläger eine Beschränkung durch die Möglichkeit der Geolokalisation herbeiführen. Zum anderen bestehe, wenn diese technische Maßnahme nicht greife, im Zweifel die Verpflichtung, das gesamte Online-Angebot einzustellen.

Ein solches Totalverbot sei auch nicht unverhältnismäßig, da im Rahmen einer Abwägung zugunsten des Klägers kein schützenswertes Interesse an der Fortführung seines Online-Angebotes bestehe. Schließlich sei das Anbieten von öffentlichen Glücksspielen im Internet ohne Konzession deutschlandweit nicht gestattet.

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