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Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Gelsenkirchen: Beschränkungen für Lotterievermittler aufgehoben

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat gestern Nachmittag in mehreren Klageverfahren Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag aufgehoben.

Die in Bochum ansässige Klägerin betreibt eine gewerbliche Lotterievermittlung. Sie vermittelt die Teilnahme an staatlichen Lotterien, wie Lotto, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale. Seit Januar 2008 ist für diese Tätigkeit eine Genehmigung nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich, welche die Klägerin auch erhalten hat. Die Klage richtete sich allein gegen Nebenbestimmungen zu dieser Erlaubnis, wie etwa die Einschränkung der Vermittlung auf das Land Nordrhein-Westfalen, Werbebeschränkungen und die Verpflichtung einen Mindestanteil der Einnahmen bei Westlotto einzusetzen.

Die Kammer hob diese Nebenbestimmungen auf, weil das in dem Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Glücksspielmonopol nach Auffassung der Kammer gegen EU - Recht verstößt und deshalb nicht anzuwenden ist. Die auf diesen Staatsvertrag gestützten Nebenbestimmungen in der der Klägerin erteilten Erlaubnis sind daher rechtswidrig.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 07.04.2011

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