Wiederholte Verstöße gegen die gesetzliche Aufsichtspflicht in einer Verbundspielhalle können den Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und die sofortige Betriebsuntersagung rechtfertigen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.06.2026 - Az.: 16 L 1702/26).
Die Klägerin führte eine Verbundspielhalle mit drei Einheiten. Bei mehreren Kontrollen traf die Stadt jeweils nur eine Aufsichtsperson an, obwohl zwei oder drei Hallen geöffnet waren.
Die Behörde wies den Geschäftsführer mehrfach auf die Pflicht hin, je Halle eine Aufsicht bereitzustellen, und empfahl eine vorübergehende Schließung.
Die Betreiberin verwies auf Krankheitsfälle und Kosten und wandte sich gegen die behördliche Untersagungsverfügung.
Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig und dürfe sofort vollzogen werden.Das Gericht stellte fest, dass die formale Begründung für die sofortige Vollziehung genüge, da die Behörde das besondere öffentliche Interesse plausibel dargelegt habe.
Aus den mehrfachen Kontrollen ergebe sich, dass die gesetzliche Pflicht, in jeder Halle während der gesamten Öffnungszeiten eine Aufsichtsperson einzusetzen, beharrlich missachtet worden sei. Nach den wiederholten Hinweisen der Behörde und der dennoch fortgesetzten Praxis sei davon auszugehen, dass die Betreiberin ihre Pflichten auch künftig nicht zuverlässig erfüllen werde.
Wirtschaftliche Gründe wie Personalmangel oder Kosten könnten die Nichteinhaltung der gesetzlichen Aufsichtspflicht nicht rechtfertigen. Die Unternehmerin hätte nötigenfalls nur eine Halle öffnen dürfen. Auch der Hinweis auf eine geplante Gesetzesänderung greife nicht, da diese noch nicht in Kraft sei. Zudem zeige er, dass die Betreiberin bereit sei, geltendes Recht zu ignorieren:
"Durch die Anwesenheit jeweils nur einer Aufsichtsperson für alle drei bzw. für zwei Spielhallen der Verbundspielhalle hat die Antragstellerin beharrlich und wiederholt gegen die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung (…) verstoßen, wonach die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist."