Online-Gewinnspiele mit einem Teilnahmeentgelt von bis zu 50 Cent und einem Stundenlimit von rund 10,- EUR sind kein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, da sie die glücksspielrechtliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten (VGH München, Urt. v. 10.07.2025 - Az.: 23 BV 23.913).
Eine private Rundfunkveranstalterin bot in ihren TV-Formaten Call-in-Gewinnspiele an und ermöglichte zusätzlich über ihre Website die Teilnahme an kostenpflichtigen und kostenlosen Online-Gewinnspielen. Pro Online-Teilnahme fielen bis zu 0,49 EUR an, Mehrfachteilnahmen waren technisch auf maximal 20 Spiele und 9,80 EUR je Stunde begrenzt.
Reine Jackpot-Spiele mit hohem Zufallsanteil hatte die Anbieterin bereits vor dem Erlass des behördlichen Bescheids eingestellt.
Die zuständige Behörde untersagte das weitere Anbieten dieser Online-Angebote als unerlaubtes Glücksspiel. Die Anbieterin wehrte sich dagegen vor Gericht.
Das VG München wies die Klage ab und qualifizierte die Online-Angebote als unerlaubtes Glücksspiel.Der VGH München hob das erstinstanzliche Urteil auf und beseitigte damit den Untersagungsbescheid.Die Richter ließen die Frage offen, ob die medienrechtlichen Regelungen für Gewinnspiele als lex specialis auch im Internet Vorrang haben.
Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die streitigen 50-Cent-Gewinnspiele kein Glücksspiel im rechtlichen Sinne darstellten, da das verlangte Entgelt die erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschreite.
Der glücksspielrechtliche Entgeltbegriff entspreche dem strafrechtlichen Einsatzbegriff und setze eine spürbare Vermögensbelastung voraus.
Da pro Teilnahme höchstens 0,49 EUR anfielen und der Gesamtbetrag je Stunde auf 9,80 EUR gedeckelt sei, werde diese Schwelle nicht erreicht. Die Spiele hätten erkennbar Unterhaltungscharakter, lüden nicht zu steigenden Einsätzen ein und zielten nicht darauf ab, Verluste durch weitere Teilnahmen auszugleichen. Auch als Lotterie seien sie nicht erfasst, da es an einem erheblichen Einsatz fehle.
Die Annahme, dass Online-Angebote aus sich heraus gefährlicher als stationäre Angebote seien, trage ebenfalls nicht. Belastbare Daten hierzu fehlten, und die tatsächlichen Nutzereinsätze lägen im niedrigen Bereich.
Die Untersagung sei zudem ermessensfehlerhaft, da die Behörde von einem zwingenden Verbot ausgegangen sei und die geringe Gefährdung nicht angemessen gewürdigt habe. Eine Stützung auf das Gewerberecht scheide aus, da die einschlägige Erlaubnispflicht nach der GewO nur stationäre Angebote erfasse und die Glücksspielbehörde hierfür nicht zuständig sei.
Die hier betroffenen Online-Gewinnspiele seien somit ohne besondere Erlaubnis zulässig:
"50-Cent-Gewinnspiele im Internet, bei denen der Einsatz auch bei (unterstellter) Mehrfachteilnahme auf maximal zehn EUR pro Stunde begrenzt ist, sind deshalb kein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 284 StGB, weil damit die auch dem glücksspielrechtlichen Entgeltbegriff immanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird (…)
50-Cent-Gewinnspiele im Internet unterfallen auch nicht der Erlaubnispflicht nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, da diese nur die gewerbsmäßige Veranstaltung „anderer" stationärer Spiele und keine Online-Spiele mit Gewinnmöglichkeit erfasst (…)."