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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Betriebsverbot von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos europarechtswidrig?

Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, verstoßen möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

Widerruft der nationale Gesetzgeber eine Genehmigung, die ihrem Inhaber die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, muss er eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen, damit sich der Inhaber der Genehmigung darauf einstellen kann

Bis zum 9. Oktober 2012 durften in Ungarn Geldspielautomaten sowohl in Spielkasinos als auch in Spielhallen betrieben werden. Bis zum  31. Oktober 2011 betrug  die Pauschalsteuer auf  den Betrieb  von  Geldspielautomaten,  die  in  Spielhallen  aufgestellt  waren,  je  Spielstelle  monatlich 100 000 HUF (ca. 324 Euro). Zum 1. November 2011 wurde dieser Betrag auf 500 000 HUF (ca. 1 620  Euro)  erhöht.  Ab  diesem  Datum  wurde  auf  den  Betrieb  von  Geldspielautomaten  in Spielhallen  außerdem  eine  Proportionalsteuer  erhoben,  die  sich  je  Spielstelle  auf  20 %  des 900 000 HUF (ca. 2 916 Euro) übersteigenden vierteljährlichen Nettoumsatzes belief.

Für den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielkasinos galt eine andere Steuerregelung, die im Herbst 2011 nicht geändert wurde.

Aufgrund eines am 2. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetzes dürfen Geldspielautomaten seit dem 10. Oktober 2012 nur noch in Spielkasinos betrieben werden, so dass diese Tätigkeit seither nicht mehr in Spielhallen ausgeübt werden kann.

Mehrere Gesellschaften, die Geldspielautomaten in Spielhallen betrieben, haben die ungarischen Gerichte angerufen, weil sie der Auffassung sind, das Unionsrecht stehe Maßnahmen entgegen, die in einem ersten Schritt ihre steuerliche Belastung drastisch erhöht und in einem zweiten Schritt mit quasi sofortiger Wirkung den Betrieb von Geldspielautomaten verboten hätten. Diese Gesellschaften fordern Ersatz für den Schaden, der ihnen durch diese Maßnahmen entstanden sei. Der mit ihren Klagen befasste Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Budapest, Ungarn) fragt den Gerichtshof, ob derartige Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb und die Ausübung bestimmter Glücksspiele nur in Spielkasinos erlauben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Ferner kann eine Maßnahme, mit der die Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen drastisch erhöht werden, ebenfalls als beschränkend gewertet werden, wenn sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass dies der Fall wäre, wenn das nationale Gericht feststellen sollte, dass die Steuererhöhung den rentablen Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verhindert und dadurch ihren Betrieb tatsächlich auf Spielkasinos beschränkt hätte.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht sowie die Verhinderung von Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten grundsätzlich rechtfertigen können.

Mit diesen Beschränkungen müssen die genannten Ziele jedoch in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Insoweit bemerkt der Gerichtshof – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Feststellungen –, dass Ungarn offenbar eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten verfolgt, in deren Rahmen u. a. im Jahr 2014 neue Konzessionen zum Betrieb von Spielkasinos erteilt wurden.

Bei einer solchen Politik kann allerdings nur dann davon ausgegangen werden, dass sie die genannten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt, wenn sie zum einen geeignet ist, einem tatsächlichen Problem in Verbindung mit kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Spielen sowie der Spielsucht in Ungarn abzuhelfen, und zum anderen keinen Umfang hat, der sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Das nationale Gericht wird auch zu prüfen haben, ob die in Rede stehenden Maßnahmen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie das Eigentumsrecht der Spielhallenbetreiber beachten. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber, wenn er Genehmigungen widerruft, die ihren Inhabern die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, eine angemessene Entschädigungsregelung  oder  einen  hinreichend  langen  Übergangszeitraum  vorsehen muss, damit sich die Inhaber der Genehmigungen darauf einstellen können.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass die Spielhallenbetreiber für den Fall, dass eine nicht gerechtfertigte  Beschränkung  der  Dienstleistungsfreiheit  festgestellt  werden  sollte,  vom ungarischen Staat Ersatz für den ihnen infolge dieses Verstoßes gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden erhalten können, soweit der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Urteil in der Rechtssache C-98/14

Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató Kft u. a./Magyar Állam

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 11.06.2015

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