In einem aktuellen Verfahren hat das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile beweislast-bei-p2p-downloads-von-computerspielen-28-o-482-10-landgericht-koeln-20111130.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.11.2011 - Az.: 28 O 482/10) noch einmal klargestellt, dass in P2P-Fällen grundsätzlich den Beklagten die Beweislast trifft, wenn der Rechteinhaber entsprechende Nachweise des Providers vorlegt.
Im konkreten Fall wurde vom Internetanschluss der Beklagten unerlaubt ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Klägerin protokollierte zwei Zeitpunkte, an denen Rechtsverletzungen begangen worden waren. Der zuständige Provider teilte mit, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handelte.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung nahm die Beklagte nur zu einem Tatkomplex Stellung und bestritt einen Rechtsverstoß. Zur 2. Handlung machte sie keine Angaben. Das Gericht wies ausdrücklich mehrfach darauf hin, dass bislang nur zu einem Zeitpunkt Stellung genommen worden sei. Auch nach den Hinweisen erklärte sich die Beklagte nicht eindeutig.
Das Gericht wertete die unklaren Äußerungen der Beklagten als Schweigen zum 2. Tatkomplex. Die Zivilprozessordnung schreibe vor, das alles, was von der Beklagtenseite nicht bestritten werde, als zugestanden gelte. Dieser Grundsatz komme auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.
Da sich die Beklagte zu dem 2. Zeitpunkt nicht geäußert habe, lasse sich der Rückschluss ziehen, dass sie den Rechtsverstoß in beiden Fällen begangen habe.
In den Fällen, in denen der Kläger entsprechende Auskünfte der Provider vorlege, kehre sich die Beweislast um und der jeweilige Beklagte müsse nachweisen, dass er die Rechtsverletzungen nicht begangen habe.