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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Beweislast bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Das AG Hamburg (Urt. v. 25.06.2014 - Az.: 6 C 293/13) hat erneut Ausführungen zur Beweislast-Problematik bei Fällen von P2P-Urheberrechtsverletzungen gemacht.

Die Klägerin war Rechteinhaberin an dem Film "The Expendables 2". Die Fa. Guardaley Ltd. hatte im Auftrag der Rechteinhaberin festgestellt, dass von dem Anschluss des Beklagten im Zeitraum von 4 Wochen an sechs unterschiedlichen Tagen der Film unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Daraufhin mahnte sie den Beklagten ab, der auch eine Unterlassungserklärung abgab. Die geltend gemachten Abmahnkosten, die Ermittlungsventgelte für die Fa. Guardaley Ltd. und den Schadenersatz beglich der Beklagte jedoch nicht.

Daraufhin erhob die Lizenznehmerin Klage. Der Beklagte verteidigte sich, dass er den Internetanschluss nicht alleine nutze, sondern dieser auch von seiner Frau mit verwendet werde. Zudem sei der Zugang auch WPA-gesichert.

Die Ehefrau des Beklagten wurde als Zeugin angehört. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich, dass die Ehefrau als Täterin ausscheide. Die Äußerungen der Ehefrau legten jedoch nahe, dass der Beklagte als Täter in Frage komme:

"Auf die Frage des Gerichts, ob ihr Mann Filme im Internet herunterlade, antwortete die Zeugin, anders als auf die zuvor an sie gerichteten Fragen, die sie direkt, wenn auch etwas unbedarft beantwortete, ausweichend, indem sie angab, er habe sich, nachdem diese Sache hoch gekommen sei, bei Freunden und anderswo erkundigt und recherchiert und gesagt, dass er nicht verstehe, wieso man sich Filme herunterladen solle, wenn man sie doch auf bestimmten Seiten auch einfach so angucken könne."

Auch stufte das Gericht die Beweislast zu Lasten des Beklagten ein.

Durch das über einen längeren Zeitraum mehrfache Ermitteln des Anschlusses sei ein Fehler bei der Beauskunftung der Daten als außerordentlich unwahrscheinlich anzusehen. Immerhin sei in sechs Fällen an unterschiedlichen Tagen der Telefonanschluss des Beklagten ausfindig gemacht worden.

Es sei daher die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Zuverlässigkeit der Ermittlungsergebnisse der Fa. Guardaley Ltd. in Zweifeln zu ziehen. Dies hätte - so das Gericht - zum Beispiel durch ein Sachverständigen-Gutachten geschehen können. Trotz mehrfachen Hinweises habe der Beklagte ein solches Gutachten jedoch nicht vor Gericht als Beweis beantragt.

Zugesprochen wurde der Klägerin Abmahnkosten (755,80 EUR: 1,3-Gebühr aus 15.000,- EUR), Ersatz der Ermittlungskosten für die Fa. Guardaley Ltd (100,- EUR) und Schadensersatz iHv. 300,- EUR.

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