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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Beweislast bei Werbe-Einwilligung mittels Code-Ident-Verfahrens

Holt ein Unternehmen eine Werbeeinwilligung für Telefonanrufe mittels des sogenannten Code-Ident-Verfahrens ein, so gelten hierfür die allgemeinen Beweislastregeln, d.h. das Unternehmen muss das Vorliegen eines wirksamen Opt-Ins nachweisen <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 26.01.2017 - Az.: 29 U 3841/16).

Im vorliegenden Fall ging es um die Einholung einer Werbeeinwilligung für Telefonanrufe.

Die verklagte Firma berief sich dabei auf ein Opt-In, das online im Rahmen eines Gewinnspiels generiert wurde.

Die Daten, so das Unternehmen, seien mittels des sogenannten Code-Ident-Verfahrens verifiziert worden. Dabei werde der laufenden Sitzung des Gewinnspielteilnehmers per Zufallsgenerator ein sechsstelliger Teilnahmecode zugewiesen, nachdem dieser seine persönlichen Daten eingegeben habe. Stimme der Teilnehmer der Übersendung dieses Codes per SMS auf sein Handy mit der angegebenen Nummer zu, so werde der Teilnahmecode über einen externen Dienstleister an die angegebene Handynummer übersandt.

Der Teilnehmer müsse dann den Code in das weiterhin geöffnete Browserfenster des Gewinnspiels eingeben. Nur wenn das Browserfenster nicht zwischenzeitlich geschlossen worden sei, könne die Verifikation durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall habe sich die Partei an dem entsprechenden Tag angemeldet und verifiziert.

Die Beklagte untermauerte diesen Sachvortrag durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, der das Online-Gewinnspiel veranstaltete und die Daten generierte.

Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah den Nachweis als untauglich an. Denn die angerufene Person, eine Mitarbeiterin der Klägerin, habe mittels eidesstattlicher Versicherung erklärt, dass sie sich weder an dem Gewinnspiel angemeldet noch mittels des Code-Ident-Verfahrens verifiziert habe.

Die Frankfurter Richter bejahten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte, die sich auf eine Einwilligung berufe, müsse nachweisen, dass ein wirksames Opt-In vorliege. Sie treffe die Beweislast hierfür.

Die Robenträger gingen sogar noch einen Schritt und meinten, dass die Ausführungen der klägerischen Mitarbeiterin glaubwürdiger gewesen seien. Als Rechtsanwältin seien ihr die existenzgefährdenden strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen einer Falschaussage bekannt, so dass dies für den Wahrheitsgehalt spreche. Der Geschäftsführer des Online-Portals habe hingegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens.

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