Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.12.2012 - Az.: 6 U 133/11) hat noch einmal bestätigt, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Werbeinwilligung für Telefon-Anrufe beim werbenden Unternehmen liegt.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob im Rahmen eines Gewinnspiels eine wirksame Werbeeinwilligung für Telefonanrufe eingeholt wurde. Die betreffende Verbraucherin, die angerufen wurde, wurde als Zeugin vernommen.
Die Vernehmung war jedoch unergiebig, da die Zeugin zwar sagen konnte, dass sie regelmäßig an Gewinnspielen teilnehme. Sie hielt es sogar für wahrscheinlich, dass sie an dem vorliegenden Gewinnspiel teilgenommen hatte. Definitiv sicher war sie sich jedoch nicht.
Das verklagte Unternehmen legte noch zur Unterstützung entsprechende Bildschirmausdrucke der damaligen Anmeldemaske des Gewinnspiels vor. Die Firma trug jedoch nicht explizit vor, dass die Daten aus diesem Gewinnspiels erlangt seien. Vielmehr äußerte sich die Beklagte zu dem Sachverhalt nicht weiter.
Die Frankfurter Richter hielten die vorgelegten Nachweise für nicht ausreichend, so dass im Ergebnis Zweifel bestünden, ob hier tatsächlich eine wirksame Einwilligung vorgelegen habe. Diese Zweifel gingen zu Lasten des werbenden Unternehmens, denn dieses trage die Beweislast.