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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Beweislast bei wettbewerbswidriger Irreführung im Online-Bereich

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, dass die Partei, die objektiv eine wettbewerbswidrige Irreführung begeht, die Beweislast für alle entlastenden Umstände trifft (BGH, Urt. v. 22.07.2021 - Az.: I ZR 123/20).

Die Beklagte, eine Anwältin, warb mit objektiv falschen Angaben auf ihrer Webseite. Sie gab auf ihrer Internetpräsenz an, Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu sein:

"Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München."

Sie war jedoch zu diesem Zeitpunkt kein derartiges Vorstandsmitglied.

Die Kläger, ebenfalls Rechtsanwälte, ging gegen diesen Rechtsverstoß vor und begehrten Unterlassung.

Die vorherigen Instanzen lehnten den Anspruch ab, da die Angabe zwar unwahr, jedoch nicht geeignet sei, den Verbraucher zu einer anderweitigen geschäftlichen Entscheidung zu bewegen. Soll heißen: Der Umstand der behaupteten Vorstandsmitgliedschaft sei für einen potenziellen Kunde für eine Mandatserteilung nicht entscheidend.

Dies sah der BGH anders und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung:

"Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des beanstandeten Verhaltens sprechen, in der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten liegen, mithin auch die vom Berufungsgericht insoweit (...) als maßgeblich erachtete frühere Mitgliedschaft der Beklagten in der Vorstandsabteilung XII der Rechtsanwaltskammer München.

Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast mit der Behauptung ihrer früheren Mitgliedschaft in dieser Vorstandsabteilung genügt. Die Klägerin hat diese Behauptung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirksam mit Nichtwissen bestritten."

Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht - anders als die Vorinstanzen - die fehlerhafte Darstellung als für relevant:

"Gerade die Behauptung einer andauernden Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München entfaltet werbliche Wirkung, weil die mit dieser Angabe verknüpfte inhaltliche Botschaft der Vertrauenswürdigkeit und Streitschlichtungskompetenz (...) als gegenwärtig gegeben dargestellt wird."

Und weiter:

"Die Würdigung des Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig, soweit darin der Angabe über die Mitgliedschaft in einer Vorstandsabteilung der Rechtsanwaltskammer, die für die Vermittlung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten oder Rechtsanwälten und ihren Mandanten zuständig ist, generell die geschäftliche Relevanz abgesprochen wird. Gleichermaßen erfahrungswidrig ist die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Würdigung des Landgerichts, die Berufung in eine Vorstandsabteilung sei kein besonderer Vertrauensbeweis und vermittele auch nicht den Eindruck besonderer Integrität, Verantwortungsbereitschaft und Kompetenz, weil sie nicht auf einer Wahl beruhe.

Es verhält sich vielmehr so, dass eine Angabe der streitgegenständlichen Art in der anwaltlichen Werbung durchaus Eindruck auf den Rechtsrat suchenden Verbraucher macht, weil mit ihr nicht nur die Botschaft transportiert wird, dass die werbende Rechtsanwältin für würdig befunden worden ist, in einer Vorstandsabteilung mitzuwirken, sondern sie auch über Erfahrungen in der Streitschlichtung im Umgang mit Rechtsanwälten verfügt.

Diese Umstände stellen wirksame Argumente bei der anwaltlichen Mandantengewinnung dar, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die Aufnahme in die Vorstandsabteilung von einer Wahl oder einer Berufung abhängt."

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