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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch entfällt nach Verschmelzung auf Rechtsnachfolgerin

Nach einer Verschmelzung haftet der Rechtsnachfolger nicht für alte Verstöße des untergegangenen Unternehmens, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

Eine Verschmelzung beseitigt den Unterlassungsanspruch gegen die aufnehmende Gesellschaft, wenn deren Rechtsvorgängerin die beanstandete Praxis begangen hat und keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Nachfolgerin besteht (BGH, Urt. v. 03.06.2026 - Az.: I ZR 213/25).

Ein Verbraucherverein klagte wegen einer beanstandeten Online-Vertriebspraxis eines Anbieters. Während des laufenden Verfahrens wurde die beklagte Gesellschaft auf eine andere Konzerngesellschaft verschmolzen. 

Der Verein wollte seinen Unterlassungsanspruch gegen die neue Gesellschaft weiterverfolgen. Das OLG verurteilte die Beklagte vollumfänglich. Der BGH hob die Verurteilung im noch streitigen Punkt auf und wies die Klage ab.

Nach Auffassung des BGH sei die neue Gesellschaft zwar ohne Verfahrensunterbrechung in den Prozess eingetreten, hafte aber nicht automatisch für Unterlassungsansprüche wegen alter Verstöße der untergegangenen Gesellschaft. 

Ein Unterlassungsanspruch setze eine konkrete Gefahr künftiger gleichartiger Handlungen gerade in der Person der nunmehr Beklagten voraus. 

Diese Gefahr bestehe nicht allein deshalb, weil der Rechtsvorgänger früher gegen Regeln verstoßen habe. 

Auch aus der Verschmelzung selbst ergebe sich keine neue Begehungsgefahr, dass die Nachfolgerin erstmals in entsprechender Weise handeln werde. 

Damit fehle es an der zentralen Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gegen die neue Gesellschaft:

"Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin. 

Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist. 

Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Verstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger (...)."

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