Das Telekommunikations-Unternehmen ist für das Zustandekommen eines Mobilfunk-Vertrages beweispflichtig. Handelt auf Seiten des Kunden ein Stellvertreter, reicht es nicht aus, pauschal die Stellvertretung zu behaupten, sondern das Unternehmen hat die konkreten Umstände der Vollmacht darzulegen (AG Pfaffenhofen, Urt. v. 25.07.2014 - Az.: 1 C 159/14).
Die klägerische Telekommunikations-Firma machte die Entgelte aus zwei Mobilfunk-Verträgen gegenüber dem Beklagten geltend. Der Vertrag sei mit dem Beklagten zustande gekommen, wobei dessen damalige Ehefrau als Stellvertreter aufgetreten sei.
Der Beklagte wandte ein, dass er nie noch ein Handy besessen habe. Auch habe seine Ex-Gattin nicht für ihn gehandelt, sondern vielmehr für sich selbst.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung sollte die Ehefrau als Zeugin angehört werden. Diese berief sich jedoch auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __383.html _blank external-link-new-window>(§ 383 Abs.1 Nr.2 ZPO).
Das Gericht wertete dies als zulässig, so dass die Klägerin nicht die Stellvertretung nachweisen konnte. Das AG Pfaffenhofen wies daraufhin die Klage als unbegründet ab.
Zwar sehe das Gesetz vom Zeugnisverweigerungsrecht bestimmte Ausnahmen vor, u.a. dann, wenn eine Person als Stellvertreter auftrete <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __385.html _blank external-link-new-window>(§ 385 Abs.1 Nr.4 ZPO). Diese Regelungen seien jedoch wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Eine Anwendung käme daher nur dann in Betracht, wenn die beweispflichtige Partei hinreichend konkret die Umstände der Stellvertretung beschrieben habe. Werde hingegen - wie im vorliegenden Fall - lediglich pauschal und allgemein behauptet, jemand habe als Stellvertreter gehandelt, ohne dies näher darzulegen, handle es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.