Wer fremdes Filmmaterial auf YouTube hochlädt und als eigenes ausgibt, kann auch dann per einstweiliger Verfügung belangt werden, wenn die Videos später gelöscht werden (OLG Köln, Beschl. v. 07.04.2026 - Az.: 6 W 16/26).
Im vorliegenden Fall betrieb der Antragsteller das YouTube-Projekt „BE A TEAM" und hielt die entsprechenden Urheberrechte daran. Der Antragsgegner nutzte ohne Erlaubnis Filmmaterial daraus in eigenen YouTube-Videos.
Dagegen ging der Antragsteller mittels einstweiliger Verfügung vor. Zum Zeitpunkt des Eilantrags waren die Videos zwar teilweise offline gestellt, der Antragsgegner bestand jedoch öffentlich und gegenüber YouTube auf eigenen Rechten und kündigte Widerstand an.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gab der Gegner schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, woraufhin beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.
Nach der Unterlassungserklärung war nur noch über die Kostenverteilung zu entscheiden. Das OLG Köln legte dem Antragsgegner die vollen Kosten auf. Das Gericht stellte fest, dass der Eilantrag ohne die Erledigung erfolgreich gewesen wäre, da sowohl der Unterlassungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit vorgelegen hätten. Der Unterlassungsanspruch sei begründet gewesen, da der Antragsgegner fremdes Filmmaterial öffentlich zugänglich gemacht habe, wodurch eine Wiederholungsgefahr zu vermuten sei. Diese Gefahr sei erst durch die Unterlassungserklärung entfallen.
Nach Auffassung des OLG bestimmt sich die Eilbedürftigkeit im Einzelfall durch Abwägung. Sie ergebe sich hier aus einem deutlichen Übergewicht der Interessen des Antragstellers.
Der Antragsgegner habe die Videos jederzeit mit einem Mausklick reaktivieren können und sich wiederholt als Rechteinhaber gerühmt. Damit habe der Antragsteller nicht verlässlich darauf vertrauen können, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine erneuten Rechtsverletzungen erfolgen würden.
Die bloße Offline-Stellung der Videos hebe die Eilbedürftigkeit nicht zwingend auf:
"Dem Urheberrecht kommt per se ein solches Gewicht zu, dass seine Verletzung nicht geduldet werden, sondern grundsätzlich sofortige Abhilfe verfügbar sein muss."
Und weiter:
"So stellte sich die Sachlage auch im Streitfall dar, unabhängig davon, ob und wie lange die Videos im Internet abrufbar gewesen waren.
Auf Seiten des Antragstellers war zunächst das berechtigte Interesse an einem effektiven
Rechtsschutz zu beachten, weil die bereits erfolgten Verletzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können.Dabei ging es nicht nur um Urheberrechtsverletzungen, die Inhalte der Videos berührten den Antragsteller darüber hinaus auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht."