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Kategorie: Onlinerecht

OLG Jena: Beweiswert von Screenshots in Gerichtsverfahren

Das OLG Jena (Urt. 28.11.2018 - Az.: 2 U 524/17) hat sich zum Beweiswert von Screenshots im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen geäußert.

Der Kläger machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, weil er der Ansicht war, dass ein eBay-Angebot sich nicht an das geltende Recht hielt (u.a. fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlender Link auf OS-Plattform).

Zum Nachweis für das fehlerhafte Verkaufs-Inserat fügte er seiner Klage Screenshots bei.

Ganz grundsätzlich stuft das OLG Jena den Beweiswert von solchen Bildschirmausdrucken ein:

"Der Ausdruck eines Screenshots auf Papier ist, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument (...). Gleichwohl ist der Screenshot in Papierform in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde (...), sondern ein Augenscheinobjekt 

Die Beweiskraft des vorgelegten Screenshots unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes."

Im vorliegenden Fall reichte den Richtern die Dokumentation nicht aus, da aufgrund der Abbildung erhebliche Restzweifel bestehen blieben. Denn auf dem Ausdruck stand 

"möglicherweise kein Versand nach Kiribati",

obgleich die angehörte Zeugin, die den Screenshot angefertigt hatte, erklärte, sie sei zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewesen. Auch der Umstand, dass weitere widersprüchliche oder zum Teil verkürzte Inhalte auf dem Papier abgedruckt waren, ließen bei den Robenträgern Zweifel aufkommen:

"Der Screenshot beinhaltet den Hinweis „möglicherweise kein Versand nach Kiribati“.

Nach der glaubhaften Aussage des sachverständigen Zeugen (...) ist dies entweder darauf zurückzuführen, dass die Seite von Kiribati aus aufgerufen wurde oder dass die Seite von Deutschland aus aufgerufen wurde, zuvor aber nach (einem Versand nach) Kiribati gesucht worden war. Da die erstere Möglichkeit zur Überzeugung des Senats auch im Lichte der Aussage der Zeugin (...) nicht in Betracht kommt, verbleibt nur die – auch nicht völlig fernliegende – Möglichkeit einer Suche vom selben PC unter Verwendung dieser Sucheinstellung.

Dass die Bemerkung „möglicherweise kein Versand nach Kiribati“ auf dem Screenshot erscheint ist deshalb nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Beleg dafür, dass der Cache (Puffer-Speicher) nicht geleert war. Denn der Hinweis würde bei geleertem Cache und Verwendung des aktuellsten Browsersystems nicht erscheinen. Ist aber dadurch zur Überzeugung des Senats belegt, dass im Cache (veraltete) Daten hinterlegt waren, so schwächt dies den Beweiswert des vorgelegten Screenshots ganz erheblich."

Und weiter.

"Der Screenshot weist aus, dass der Kasten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unvollständig abgebildet ist. Der sachverständige Zeuge (...) hat glaubhaft bekundet, dass es äußerst ungewöhnlich ist, dass in dem für die rechtlichen Informationen des Verkäufers vorgesehenen Kästchen noch sehr viel Platz vorhanden ist, der leer geblieben ist.

Er hat bekundet, dass er diese Kästchen lediglich so kenne, dass sie unten, also nach der letzten Textzeile, bündig abschließen. Dies kann nach der überzeugenden Aussage des Zeugen – im Wege eines Rückschlusses – dafür sprechen, dass nicht alles, was in den Kästchen stand, auch auf dem Screenshot vorhanden ist. (...)

Der am Ende des Screenshots aufgeführte, durch Überfahren des Punktes „Fragen stellen an den Verkäufer“ entstehende Link zur „contact.ebay.de“-URL passt nicht zu dem streitgegenständlichen eBay-Angebot der Beklagten. Dies hat der sachverständige Zeuge (...) glaubhaft bekundet und durch eigene Erkundigungen in Bezug auf die hinterlegten Verkäufernamen ermittelt. Der Mitgliedsname der Beklagten lautete zu keinem Zeitpunkt so wie der auf dem Link erscheinende Verkäufername."

Angesichts dieser Umstände wies das OLG die Klage ab, da der Gläubiger nicht den Nachweis erbracht hatte, dass ein Wettbewerbsverstoß vorlag.

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