Die Bewerbung einer Musik-CD als "The Sixties 40 Nr. 1 Songs" ist irreführend, wenn es sich hierbei nicht um die alten Original-Aufnahmen handelt, sondern um Neuaufnahmen (Re-Recordings) <link http: www.omsels.info wp-content uploads olg-hamburg-urt.-v.-12.7.2012-3-u-65-10-401-hits.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 12.07.2012 - Az.: 3 U 65/10).
Die Beklagte bewarb eine Musik-CD mit der Aussage "The Sixties 40 Nr. 1 Songs". Enthalten waren jedoch nicht die Werke, die zur damaligen Zeit aufgenommen wurden, sondern es handelte sich um Neuaufnahmen.
Die Hamburger Richter sahen darin eine wettbewerbswidrige Irreführung.
Der Verbraucher erwarte, dass es sich um die damaligen Original-Stücke handle und nicht um Re-Recordings. Da die Beklagte auf diesen Umstand bei ihrer Werbung nicht hinweise, werde der potentielle Käufer in die Irre geführt.
Auch der Umstand, dass heutzutage von vielen älteren Songs moderne Cover-Versionen existierten würden, ändere daran nichts.