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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Bewerbung eines nicht zugelassenen Arzneimittels ist wettbewerbswidrig

Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile bewerbung-eines-nicht-zugelassenen-arzneimittels-wettbewerbswidrig-31-o-374-06-landgericht-koeln-20090514.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 31 O 374/06) hat festgestellt, dass die Bewerbung eines Arzneimittels, das nicht zugelassen ist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Bei den Parteien handelte es sich um zwei pharmazeutische Unternehmen, die Darmreinigungspräparate zur Vorbereitung von Darmspiegelungen vertrieben.

Das Präparat der Klägerin ist als Arzneimittel zugelassen. Bei dem der Beklagten war dies nicht der Fall.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das von der Beklagten vertriebene Präparat ebenfalls einer Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bedürfe, da diesem eine pharmakologische Wirkung zukomme. Bei dem Mittel der Beklagten handle es sich daher nicht um ein zulassungsfreies Medizinprodukt, sondern um ein unter die Zulassungspflicht fallendes Arzneimittel.

Die Klägerin trug vor, dass durch die Einnahme des Präparats der Beklagten pharmakologische Abläufe in Gang gesetzt würden, die zu einer unnatürlich starken Entleerung des Darms führten.

Des Weiteren sei eine pharmakologische Wirkung dadurch gegeben, dass zwischen Bestandteilen des Präparats und einzelnen Körperzellen eine Wechselwirkung gegeben sei.

Die Beklagte erwiderte hierauf, dass es sich bei dem von ihr vertriebenen Mittel um ein zulassungsfreies Medizinprodukt handle, da es hauptsächlich eine physikalische Wirkung entfalte.

Darüber hinaus gelange es nicht unmittelbar während der Darmspiegelung zum Einsatz. Es diene vielmehr der Darmreinigung und damit der Vorbereitung der Darmspiegelung.

Die Kölner Richter gaben der Klägerin Recht. Ihrer Auffassung nach sei das Präparat der Beklagten als ein zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen. Ein solches dürfe erst dann beworben werden, wenn eine Zulassung vorliegt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Mittel auch dann eine pharmakologische Wirkung habe, wenn einer der enthaltenen Wirkstoffe mit Körperzellen in eine Wechselwirkung tritt und hierdurch Abläufe im Körper beeinflusst werden. Dies sei vorliegend der Fall.

Außerdem spreche für die Notwendigkeit einer Zulassung, dass die durch die Einnahme hervorgerufenen körperlichen Reaktionen nicht mehr im „Normalbereich“ liegen würden.

Insgesamt sei der Begriff der pharmakologischen Wirkung grundsätzlich weit auszulegen.

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