Die Bezeichnung "Assekuranz" für einen Versicherungsvermittler ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, da aus dieser Umschreibung die Vermittlungstätigkeit für den Verbraucher nicht ersichtlich wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2019 - Az.: 37 O 26/19).
Der Firmenname der Beklagten, einer Versicherungsvermittlerin, lautete:
"(...) Assekuranz Service GmbH"
Zudem gab sie auf ihrer Webseite im Impressum an:
"Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)"
Beide stufte das LG Düsseldorf als Wettbewerbsverstoß ein.
Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 6 VAG) bestünde ein Bezeichnungsschutz. Danach dürften Versicherungsvermittler den Begriff "Assekuranz" nur führen, wenn dieser mit einem Zusatz versehen ist, der die Vermittlereigenschaft klarstelle. Eine solche Klarstellung fehle im vorliegenden Fall, sodass eine Rechtsverletzung zu bejahen sei.
Auch das Impressum sei fehlerhaft. Denn die BaFin sei nicht die zuständige Aufsichtsbehörde für die Beklagte in ihrer Tätigkeit als Vermittlerin. Sinn und Zweck der Nennung des jeweiligen Amtes sei es, dass sich Verbraucher über einen Anbieter erkundigen und ggf. Beschwerden erheben könnten.
Dieses Ziel werde durch die Angabe einer objektiv unzuständigen Behörde nicht erreicht, sodass auch hier eine Wettbewerbsverstoß vorliege.