Die Bezeichnung "Ginger Beer" für ein bierloses Getränk ist irreführend, so das KG Berlin (Urt. v. 12.10.2012 - Az.: 5 U 19/12).
Die Beklagten vertrieben ein Getränk namens "Ginger Beer", das jedoch kein Bier enthielt.
Die Berliner Richter stuften dies als unzulässig ein, da eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliege. Denn der Name werde von einem erheblichen Teil der Verbraucher als Hinweis auf Bier verstanden.
In jedem Fall werde der unvoreingenommene Konsument die Erwartung haben, dass das Getränk zumindest zu einem Teil Bier enthalte. Da dies jedoch nicht der Fall sei, liege eine unlautere Täuschung vor.