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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Koblenz: Bezeichnung "IMMUN WATER" für Getränk unzulässige, gesundheitsbezogene Werbung

Wird ein Getränk als "IMMUN WATER" bezeichnet, liegt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe vor.

Die Bezeichnung "IMMUN WATER" für ein Getränk (hier: “hohes C IMMUN WATER”) ist eine unzulässige, gesundheitsbezogene Werbung (OLG Koblenz, Urt. v. 04.06.2024 - Az.: 9 U 1314/23).

Die Beklagte gab das bekannte Getränk 

“hohes C IMMUN WATER”

heraus.

Die Vorinstanz, das LG Koblenz, wies die Klage gegen den Anbieter ab und entschied, dass “IMMUN WATER” keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe darstelle, da hiermit keine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen werde.

In der Berufungsinstanz urteilte das OLG Koblenz nun anderes und stufte die Art der Ausgestaltung als Wettbewerbsverstoß.

Die Koblenzer Richter sehen in dem Wording einen klaren Gesundheitsbezug:

"In dem hier streitgegenständlichen Kontext ist die Bezeichnung „IMMUN WATER“ aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers gleichbedeutend mit der Aussage, das beworbene Erfrischungsgetränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem und stellt daher eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe dar, die gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten ist, da sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen ist.

Zugelassen nach Art. 13 HCVO i.V.m. der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im Anhang zu VO (EU) Nr. 432/2012 (Lebensmittel-Gesundheitsangaben-VO) ist danach lediglich die Aussage

„... trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ in Verbindung mit den Stoffen Eisen, Folat, Kupfer, Selen, Zink und den Vitaminen A, B12, B6, C, und D also beispielsweise:

„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“

oder

„Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“."

Und weiter:

"Mit diesen Aussagen ist die Bezeichnung „IMMUN WATER“ offensichtlich nicht identisch. 

Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben zudem auch nicht inhaltsgleich und somit unzulässig (…)."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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