Die Bezeichnung "Luxus-Weibchen" ist zwar eine Persönlichkeitsverletzung, jedoch keine solch schwerwiegende, die einen Schadensersatz begründen könnte <link http: www.online-und-recht.de urteile aussage-in-pressebericht-luxus-weibchen-keine-schwere-persoenlichkeitsrechtsverletzung-6-u-54-09-oberlandesgericht-karlsruhe-20091125.html _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.2009 - Az.: 6 U 54/09).
Die verklagte Zeitung hatte einen Bericht über wohlhabende Personen veröffentlicht. In diesem wurde die Klägerin als "Luxus-Weibchen" bezeichnet. Der Bericht war mit einem Bild der Klägerin versehen, auf dem sie eine große Sonnenbrille trug. Mit der Foto-Veröffentlichung war die Klägerin einverstanden, jedoch nicht mit dem Begriff. Sie verlangte wegen der Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schadensersatz von 20.000,- EUR.
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage ab.
Zwar sei die Bezeichnung eine Verletzung der Rechte der Klägerin.
Jedoch liege kein solch schwerwiegender Verstoß vor, der einen Schadensersatz rechtfertigen würde. Zumal die Klägerin durch das Tragen einer Sonnenbrille auf dem Foto relativ unerkannt geblieben sei.