Eine identifizierende Berichterstattung über einen Minderjährigen ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung besteht (BGH, Urt. v. 21.07.2026 - Az.: VI ZR 214/25).
Der damals 16-jährige Kläger feierte in der Villa seines Vaters eine Party mit zahlreichen Gästen. Vor dem Haus kam es zu Auseinandersetzungen und Sachschäden, die mehrere Polizeieinsätze auslösten.
Eine Boulevardzeitung berichtete über die Ereignisse und nannte den jugendlichen Gastgeber mit vollem Namen, Alter und als Sohn seines prominenten Vaters.
Der Kläger verlangte, dass die Zeitung solche identifizierenden Angaben künftig unterlässt.
Der BGH bejahte eine Rechtsverletzung.
Demnach müsse die Zeitung es künftig unterlassen, im Zusammenhang mit der Party den Namen, das Alter und die Eigenschaft des Klägers als Sohn seines Vaters zu nennen.
Die Berichterstattung sei ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.
Die Party habe in einem privaten Wohnhaus stattgefunden und sei damit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung minderjährig gewesen sei, komme ihm ein besonders hoher Schutz zugute. Er sei keine Person des öffentlichen Lebens, anders als sein Vater.
Nach Auffassung des BGH bestehe zwar ein legitimes öffentliches Interesse an den Polizeieinsätzen und an der Person des Vaters. Dieses Interesse rechtfertige es jedoch nicht, den Sohn durch die kumulative Nennung von vollem Namen, Alter und familiärer Herkunft zu identifizieren:
“Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen.”
Und weiter:
"Diese Umstände sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aber nicht geeignet, ein gleichermaßen berechtigtes und erhebliches Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung unter kumulativer Nennung seines Vor- und Nachnamens, des genauen Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von X. Y. im Zusammenhang mit der Party zu begründen."
Eine eigene Preisgabe dieser Daten durch den Kläger liege nicht vor. Aus früheren Meldungen zur Geburt lasse sich kein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse ableiten.
Das Gericht stellte klar, dass die namentliche Nennung dem Kläger schaden könne, da sie ihn in ein negatives Licht rücke und seine weitere Entwicklung belasten könne.
Für eine ausreichende Information der Öffentlichkeit genüge es, über die Einsätze und den Umstand zu berichten, dass eine Minderjährigen-Party Auslöser gewesen sei, ohne den Kläger namentlich zu benennen.
Die Abwägung falle daher zu seinen Gunsten aus. Daran ändere auch seine zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit nichts, da die Wiederholungsgefahr fortbestehe.