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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Bezeichnung "Weide-Milch" für Vollmilch nicht irreführend

Die Bezeichnung "frische Weide-Milch" für Vollmilch führt den Verbraucher nicht in die Irre und ist daher nicht wettbewerbswidrig (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Nürnberg, Urt. v. 07.02.2017 - Az.: 3 U 1537/16).

Die Beklagte bewarb ihre Vollmilch mit der Bezeichnung "frische Weide-Milch". Auf dem Etikett waren neben diesem Text grasende Kühe abgebildet. Auf der Rückseite wurde auf Folgendes hingewiesen:

"(...) bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen."

Die Klägerin sah hierin eine Irreführend des Verbrauchers. Denn das Produkt stamme von Kühen, die lediglich zeitlich begrenzt auf der Weide stünden, Die Verkehrserwartung sei jedoch eine andere.

Das OLG Nürnberg hat die Klage abgewiesen.

Es sei bereits sehr fraglich, ob ein Verbraucher tatsächlich davon ausgehe, dass die Milch von Kühen stamme, die ganzjährig auf der Weide stünden. Wahrscheinlicher sei es, dass der Kunde die Erwartung habe, dass "Weide-Milch“ von Tieren herrühre, welche, wenn auch nicht ganzjährig, jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen würden.

Aber selbst wenn man eine andere Verkehrserwartung anlege, werde die Irreführung durch die Erläuterungen auf der Rückseite des Produktes beseitigt. Ein kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, werde zunächst das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen und dabei auch auf den aufklärenden Hinweis stoßen.

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