Das OLG Hamburg hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile irrefuehrende-azneimittelwerbung-mit-hohen-preisvorteilen-trotz-rabattvertraegen-3-u-12-10-oberlandesgericht-hamburg-20100826.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 3 U 12/10), dass ein Vergleich von Medikamentenpreisen in einer Werbung gegenüber Ärzten rechtswidrig ist, wenn die Preise aus der Lauer-Taxe genannt werden, gegenüber Krankenkassen für eines der Medikamente aber niedrigere Preise als diese berechnet werden.
Geklagt hatte eine Arzneimittelherstellerin gegen die Werbung einer Konkurrentin. In dieser Werbung hatte die Beklagte angegeben, dass ihr Produkt nach der Preisangabe in der Lauer-Taxe 36 % günstiger sei als das der Klägerin.
In der Bezugnahme auf die Preise aus der Lauer-Taxe sah die Klägerin eine Irreführung. Sie habe nämlich mit mehreren großen Krankenkassen Rabattverträge abgeschlossen. Die in der Werbung angegebenen Preise für ihre Arzneimittel würden daher in vielen Fällen gar nicht berechnet.
Hiergegen wendete die Beklagte ein, dass ein Preisvergleich ausschließlich auf Basis der Lauer-Taxe möglich sei, da die Inhalte der Rabattverträge geheim seien.
In erster Instanz hatte das Landgericht der Klägerin Recht gegeben. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG im Berufungsverfahren bestätigt.
Die Werbung der Beklagten sei irreführend, weil der in dieser genannte Preisvorteil in vielen Fällen nicht gegeben sei. Ein von der Werbung angesprochener Arzt verstehe diese dahingehend, dass er durch die Verordnung des Präparats der Beklagten eine Kosteneinsparung in seinem Verordnungsvolumen in Höhe von 36 % erzielen könne. Dies sei aufgrund der Rabattverträge aber häufig gerade nicht der Fall.