Bitcoins unterliegen dem strafrechtlichen Verfall und können entsprechend eingezogen werden (BGH, Beschl. v. 27.07.2018 - Az.: 1 StR 412/16).
Der Angeklagte hatte zusammen mit einem Mittäter eine Schadsoftware entwickelt, mit der er die Rechnersysteme von Usern ausspähte und zudem die fremde Hardware zweckentfremdete, um Bitcoin-Mining im großen Stil zu betreiben.
Er tarnte diesen Trojaner als Musik-, Video- oder Softwaredatei. In mehr als 320.000 Fällen fielen User auf diese Täuschung herein und infizierten ihre Systeme damit. Der Trojaner war für die Betriebssysteme ab Windows XP bis Windows 7 ausgerichtet und deaktivierte die schützende Firewall.
Das Gericht verurteilte ihn wegen strafbarer Datenveränderung (§ 303 a StGB) in 327.379 Fällen und strafbarer Datenausspähung (§ 202 a StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Zudem ordnete das Gericht einen strafrechtlichen Verfall der erlangten Bitcoins iHv. 432.500,- EUR (= ca. 1.800 Bitcoins) an.
Der BGH bejaht ausdrücklich, dass die Bitcoins durch die Tat erlangt seien und somit eingezogen werden könnten:
"Durch die Datenveränderung wurde auf dem betroffenen Computersystem eine Verbindung zum Command-and-Control-Server über das Internet hergestellt, die vor dem Eingriff durch die Schadsoftware nicht stattgefunden hätte und auch nicht möglich gewesen wäre. Diese Internetverbindung wurde genutzt, um nach 120 Sekunden Inaktivität durch den Computersystemnutzer die Rechnerleistung von dessen Grafikkarte für die Rechenoperationen zu nutzen, die dem Schürfen der Bitcoins dienten.
Durch die Nutzung der Rechenleistung erwarb der Angeklagte auch nicht lediglich eine Chance zum Schürfen von Bitcoins, die er erst später realisierte (...). Vielmehr flossen ihm die 1.816 Bitcoins ohne jeden weiteren Zwischenschritt, mithin unmittelbar durch die (...) andauernde Verwirklichung des Tatbestandes der Datenveränderung (...).."
Bitcoins könnten auch unproblematisch eingezogen werden:
"Erlangtes Etwas im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten (...). Hiervon werden - ungeachtet ihrer Rechtsnatur (...) auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (...)
Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar (...) und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung (...).
Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei (...), kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte (...)."
Dabei sei unerheblich, ob der Einzug sich auch tatsächlich realisieren lasse:
"Ob der private Schlüssel für die Wallet den Ermittlungsbehörden bekannt ist, hat auf die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls keine Auswirkung.
Die Kenntnis dieses Schlüssels ist zwar Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen. Dies betrifft aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung, lässt hingegen die Anordnung des Verfalls unberührt (...).
Soweit der private Schlüssel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfall nicht bekannt ist, ist für die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls die Mitwirkung des Angeklagten erforderlich. Ob diese erfolgt, kann bei der Entscheidung nicht beurteilt werden, weswegen es für die Anordnungsvoraussetzungen darauf nicht ankommen kann. Es handelt sich vielmehr um eine reine Vollstreckungsfrage."