Eine blickfangmäßige Werbung auf eine 0%-Finanzierung in einem Online-Shop ist dann irreführend, wenn versteckte weitere Kosten anfallen können (OLG München, Urt. v. 19.10.2023 – Az.: 6 U 3908/22).
Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop eine 0%-Finanzierung für den Kauf von Elektro- und Unterhaltungsgeräten an. Diese Finanzierungsmöglichkeit wurde blickfangmäßig beworben, indem den Verbrauchern suggeriert wurde, dass keine weiteren Kosten anfielen.
Der Sternchenhinweis lautete wie folgt
In dem Sternchen-Hinweis hieß es dann:
"„0 % effektiver Jahreszins 0 % effektive Jahreszins ab 100 EUR Finanzierungssumme, monatliche Mindestrate 10 EUR, Laufzeit 6–20 Monate. Gültig von 17.10., 20.00 Uhr, bis 31.10., 19.59 Uhr. Erst- und Schlussrate kann abweichen. Bonität vorausgesetzt. Bei der P. erfolgt die Finanzierung über einen Kreditrahmen mit Mastercard (…) Für diesen gilt ergänzend: Nettodarlehensbetrag bonitätsabhängig bis 10.000 EUR. Vertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit. Gebundener Sollzinssatz von 0 % gilt nur für Verfügungen beim kreditvermittelnden Händler für diesen Einkauf zeitlich befristet für die oben angegebene Zeit ab Vertragsschluss. Danach und für alle weiteren Verfügungen beträgt der veränderliche Sollzinssatz (jährlich) 14,84 % (15,9 % effektiver Jahreszinssatz). Höhe und Anzahl der monatlichen Raten können sich verändern, wenn weitere Verfügungen über den Kreditrahmen vorgenommen werden. Vermittlung erfolgt ausschließlich für unsere Finanzierungspartner: S C-Bank AG, …, T. bank AG, …, P. S. A. …, …, Finanzierungspartner marktabhängig. Der Partner für den Onlineshop der C GmbH ist P. S. A. … .“
Es wurde also neben der zinslosen Finanzierung ein Rahmenkreditvertrag über bis zu 10.000,- EUR vermittelt, bei dem bei Nutzung der dazugehörigen Mastercard hohe Zinsen (14,84 % variabler Sollzinssatz, 15,9 % effektiver Jahreszins) anfallen konnten.
Das OLG München sah darin eine Irreführung.
Die Werbung erwecke beim Verbraucher die unzutreffende Vorstellung, es würden keine weiteren Zinskosten anfallen. Tatsächlich werde aber ein Kreditvertrag vermittelt, der erhebliche Zinskosten nach sich ziehen könne:
"Die streitgegenständliche 0 %-Finanzierung wurde von der Beklagten blickfangmäßig in einem Kästchen unmittelbar unterhalb der Preisangabe des jeweils zu erwerbenden Produkts beworben und herausgestellt.
Mit der blickfangmäßigen Herausstellung der 0 %-Finanzierung einschließlich der mit der Höhe und Anzahl der Raten klar bezeichneten wesentlichen Konditionen weckt die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher die Erwartungshaltung, im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Ware keine, auch keine potenzielle weitere Zinsbelastung tragen zu müssen.
Dieser Verbrauchervorstellung entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse nicht.
Denn tatsächlich wird dem Verbraucher bei einem Einkauf über die Online-Shops der Beklagten (…) mit der Wahl der ihm angebotenen 0 %-Finanzierung nicht nur eine entsprechende zinsfreie Finanzierung des tatsächlich erworbenen Produkts in Form eines Ratenkredits ermöglicht, sondern darüber hinaus ein zeitlich unbefristeter Rahmenkreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag bis zu 10.000 EUR mit dem Kreditinstitut P. vermittelt und hierzu eine Mastercard zugesandt, bei deren Gebrauch dem Verbraucher erhebliche weitere Kosten in Höhe eines veränderlichen Sollzinssatzes von 14,84 % (15,9 % effektiver Jahreszinssatz) entstehen können. (…)
Angesichts der dem Wortlaut nach auf eine Finanzierung zu 0 % Zinsen gerichteten Werbung und der zugleich angegebenen Anzahl und Höhe der zu bezahlenden Raten versteht der angesprochene Durchschnittsverbraucher die ihm dargebotene Finanzierungsmöglichkeit dahingehend, das fragliche Produkt gegen Zahlung der nach Anzahl und Höhe benannten Raten ohne jede zusätzliche Zinsbelastung erwerben zu können."