Der EuGH <link http: curia.europa.eu juris document _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.06.2014 - Az.: C-360/13) hat entschieden, dass der Cache, den der Browser beim Betrachten einer Webseite auf der lokalen Festplatte des Users anlegt, eine urheberrechtmäßige Handlung darstellt.
Es handle sich bei dem Cache um einen integralen Bestandteil des Internet-Surfens und somit um eine urheberrechtmäßige Aktion. Erlaube der Rechteinhaber das Betrachten der Webseite auf dem Monitor, bedürfe es keiner weiteren Einwilligungshandlung, sondern die Cachekopie sei ordnungsgemäß erstellt worden.
Es handle sich dabei um keine Vervielfältigung im juristischen Sinne, so die EuGH-Richter, die einer gesonderten Zustimmungshandlung bedürfe:
"Daher sind die Bildschirm- und Cachekopien als integraler Bestandteil des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden technischen Verfahrens zu betrachten."