Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Markenrecht

BPatG: Cannabis-Code “420” nicht als Marke eintragungsfähig

Da die Zahl „420“ als gängiger Code für Cannabis gilt, kann sie nicht als Marke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen werden.

Die Zahl 420 ist ein allgemein bekannter Code für Cannabis. Daher kann sie für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen nicht als Marke eingetragen werden (BPatG, Beschl. v. 02.07.2026 - Az.: 25 W (pat) 535/23).

Ein Unternehmen meldete die Zahl „420“ als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen an


Klasse 5: Pharmazeutische und medizinische Produkte
Klasse 29: Lebensmittel tierischer und pflanzlicher Herkunft
Klasse 30: Back-, Süß- und Genusswaren
Klasse 31: Unverarbeitete Cannabispflanzen und Cannabisblüten
Klasse 32: Alkoholfreie Getränke und Bier
Klasse 34: Tabak- und Raucherwaren
Klasse 35: Handels-, Werbe- und Marketingdienstleistungen
Klasse 42: Forschungsdienstleistungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung jedoch mangels Unterscheidungskraft zurück. Die Zahl „420“ sei ein Szene-Code für alle Cannabis-Produkte. 

Die Anmelderin wandte ein, die Ziffer sei kein klarer Sachhinweis und im medizinischen Bereich weitgehend unbekannt.

Das BPatG wies die Beschwerde zurück und versagte der Bezeichnung den Markenschutz für sämtliche betroffenen Klassen.

Das BPatG stellte fest, dass „420“ als gängiger Code für Cannabis verstanden werde, der in verschiedenen Schreibweisen verbreitet sei.

Auch wenn die genaue Herkunft des Codes ungeklärt sei, weise er nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis stets auf Cannabis hin:

“Wie sich aus den von der Markenstelle in Bezug genommenen Fundstellen ergibt, ist die Zahl „420“ in unterschiedlichen Schreibweisen (420, 4:20, 4/20) ein Synonym oder Code für den Konsum von Cannabis und wird häufig für die Identifizierung mit der Cannabis-Kultur verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem bereits im angefochtenen Beschluss zitierten Artikel (...).

Die damit verbundene begriffliche Unschärfe des Zeichenbestandteils „420“ steht einer durch ihn vermittelten sachbeschreibenden Aussage nicht entgegen. Gerade schlagwortartige Bezeichnungen dienen häufig dazu, ein Thema pauschal zu benennen und in all seinen Facetten zu erfassen (...).

Eine echte Mehrdeutigkeit ergibt sich daraus nicht. Vielmehr weist der Code „420“ immer auf Cannabis hin.”

In Fachkreisen aus den Bereichen Medizin, Pharmazie, Lebensmittel- und Getränkewirtschaft, Tabak, Werbung, Handel und Forschung sei diese Bedeutung geläufig. Sie würden „420“ daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

Bei zahlreichen Waren beschreibe „420“ unmittelbar den Inhaltsstoff oder den Verwendungszweck. So könnten Medikamente, Präparate oder Nahrungsergänzungsmittel Cannabis enthalten oder darauf ausgerichtet sein.

Selbst Mineralwasser und Mineralsalze spielten im Cannabisanbau eine Rolle, sodass „420“ auch deren Verwendungszweck andeuten könne. Lebensmittel und Getränke könnten Cannabis oder entsprechende Aromen enthalten, was „420“ unmittelbar bezeichne.

Dies gelte auch für Bier oder Grundzutaten wie Kakao, Salz, Zucker oder Honig. Für Pflanzen sowie für Cannabis, Marihuana, entsprechende Derivate und Raucherwaren benenne „420“ die Ware selbst oder ihre Eignung für den Cannabiskonsum.

Nach Auffassung des Gerichts könnten sich Handels- und Werbedienstleistungen spezifisch auf das Geschäftsfeld Cannabis ausrichten, sodass “420” die fachliche Spezialisierung der Dienste beschreibe.

Da es bereits an der Unterscheidungskraft fehle, ließ das Gericht offen, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis bestehe.

Rechts-News durch­suchen

23. Juli 2026
Wer künstliche Intelligenz im Firmenamen trägt, verliert den Markenschutz, wenn der Begriff nur das Produkt beschreibt und nicht auf seine Herkunft…
ganzen Text lesen
16. Juni 2026
Google haftet nicht für KI-Übersichten zu Duftzwillingen: Markenrechtliche Ansprüche scheitern an fehlender markenmäßiger Nutzung.
ganzen Text lesen
15. Juni 2026
Die New York Times scheitert vor Gericht: Für das Wort "Wordle" bestehen in Deutschland keine älteren Markenrechte.
ganzen Text lesen
12. Juni 2026
Unberechtigte Patentmeldungen an Online-Plattformen, die zur Sperrung führen, lösen wie eine Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz aus.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen