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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Markenanmeldung ZERT scheitert an fehlender Unterscheidungskraft

Wenn man ein beschreibendes Kürzel (hier: „ZERT”) als Marke schützen lassen möchte, muss man damit rechnen, dass die Eintragung scheitert, da es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt.

Eine beschreibende Abkürzung kann nicht als Marke für Finanzdienstleistungen eingetragen werden, wenn die angesprochenen Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich eine sachliche Beschreibung erkennt (BPatG, Beschl. v. 26.08.2026 - Az. 25 W (pat) 582/23).

In dem vorliegenden Fall begehrte die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke „ZERT” für Finanzdienstleistungen der Klasse 36, darunter Krypto- und Blockchain-Dienste.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung jedoch ab, da „ZERT” eine gängige Abkürzung für „Zertifikat” oder „zertifiziert” sei.

Die Anmelderin hielt diesen Befund für unbelegt, sah keinen hinreichenden Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen und verwies auf die frühere Eintragung „ZERT FIT”. Das BPatG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der Markeneintragung. Dagegen legte das Unternehmen Rechtsmittel ein.

Das BPatG wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Ablehnung der Markeneintragung.

„ZERT” sei ein geläufiges Kürzel für „Zertifikat” oder „zertifiziert”, mit und ohne abschließenden Punkt.

Im Finanzbereich bezeichne „Zertifikat” zudem ein eigenständiges Anlageprodukt, sodass „ZERT” die angemeldeten Dienstleistungen sachlich beschreibe.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden „ZERT” als Hinweis auf geprüfte Abläufe oder den Gegenstand der Dienstleistungen verstehen, etwa als Verweis auf Zertifikate für Kryptowerte, jedoch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gelte auch für Blockchain-Transfers und Währungsumtausch, da Zertifikate dort Qualitätszusagen bezeichnen oder den Vertragsgegenstand benennen könnten:

"Die Buchstabenfolge „ZERT" ist sowohl mit als auch ohne Punkt am Ende als Kürzel für „Zertifikat" oder „zertifiziert" gebräuchlich (…).

Unter Zugrundelegung vorgenannter Anforderungen kommt dem angemeldeten Zeichen „ZERT" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu."

Der Umstand, dass „ZERT” mehrere Bedeutungen habe, ändere daran nichts, denn bereits eine beschreibende Bedeutung schließe die Eintragung aus.

Auf frühere Eintragungen könne sich die Anmelderin nicht berufen. Die Marke „ZERT FIT” sei gelöscht und Voreintragungen begründeten generell keine Bindungswirkung.

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