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Kategorie: Onlinerecht

LG Stendal: Check-E-Mail darf keinerlei Werbung enthalten

Die Check-E-Mail, die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens (DOI) versendet wird, darf keinerlei Werbung enthalten. Dabei ist der Begriff der Werbung weit auszulegen (LG Stendal, Urt. v. 12.05.2021 - Az.: 22 S 87/20).

Der Kläger wandte sich gegen eine elektronische Nachricht, die er von der Beklagten zugesandt bekommen hatte.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich um eine Check-Mail handle, die sie im normalen DOI-Prozess verschickt habe, weil sich jemand auf ihrer Webseite zum Newsletter angemeldet habe.

Das LG Stendal bewertete zunächst die Übersendung einer reinen Bestätigungs-Nachricht als rechtlich zulässig:

"Zwar ist die Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren, bei dem nach einer Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse das Unternehmen dem Anmeldenden eine Bestätigungsmail zur Verifizierung der Anmeldung schickt, unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 UWG zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 -I ZR 164/09, juris, Rn 37; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 -I ZB 2/12, MMR 2013, 169).

Denn die Bestätigungsmail dient dem schützenswerten Zweck, dass sich der Unternehmer des tatsächlich vorliegenden Einverständnisses des Anmeldenden in das nachfolgende Versenden von Werbung versichert.

Mit dem Verfahren wird sichergestellt, dass es nicht auf Grund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, aaO). Danach ist eine Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren auch dann zulässig, wenn sie einen Adressaten erreicht, der sich nicht bei dem werbenden Unternehmen angemeldet hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2016 -I-15 U 64/15, juris, Rn 17; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 -13 U 15/14, juris, Rn 19; wohl auch OLG München, Urteil vom 23. Januar 2017 -21 U 4747/15, juris, Rn 8; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 7 UWG, Rn 136; aA OLG München, Urteil vom 27. September 2012 -29 U 1682/12, juris, Rn 52)."

Das Problem im vorliegenden Fall war jedoch, dass die Check-Mail auch nachfolgende Texte enthielt:

"Welcome to XY"

und

"Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@XY.de"

Zudem verwendete die Beklagte auch ihr Logo.

Das Gericht stufte dies als Werbung ein. Derartige Anpreisungen seien in Check-Mails verboten.

"Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung -beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. (...)

Gemessen an dieser weiten Definition des Begriffs Werbung hat die streitgegenständliche Bestätigungsmail werbenden Charakter. Ihr Inhalt geht über den einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinaus; diese wird durch die Hinzufügung werbender Elemente unzulässig (...)."

Und weiter:

"Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to XY“ sind geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die Marke „XY“ einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen.

Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört indirekt bestätigt, indem er erklärt hat, durch das Weglassen des Logos und des Spruchs „Welcome to XY“ sei die Nachfrage nach den Newslettern zurückgegangen.

Aber auch der Zusatz „Hast Du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info@XY.de“ wirkt mittelbar Absatz fördernd, da mit ihm ein Service, der das Ziel der Kundengewinnung hat, angeboten wird. Diese werbende Wirkung ist umso größer bei einem Adressaten, der durch die Bestätigungsmail erstmals mit der Beklagten in Kontakt kommt, da die Eingabe seiner E-Mail-Adresse auf der Website der Beklagten nicht von ihm veranlasst wurde.

Nach Sinn und Zweck des Double-opt-in-Verfahrens sind aber gerade solche Erstkontakte durch die Bestätigungsmail nicht auszuschließen. Darüber hinaus wird einer missbräuchlichen Generierung an sich zulässiger Bestätigungsmails nur dann nachhaltig Einhalt geboten, wenn ein strenger Maßstab an den zulässigen Inhalt der Bestätigungsmail angelegt wird."

Und weiter:

"Ist keinerlei werbender Zusatz erlaubt, so entfällt auch der Anreiz für einen Missbrauch. Für einen strengen Maßstab spricht schließlich auch die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Danach gibt es keine Bagatellgrenze. Auch „ein bisschen“ Werbung in einer E-Mail ist ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Adressat ein Verbraucher oder wie vorliegend Gewerbetreibender ist. Dem Gewerbetreibenden ist danach, um einem Umsichgreifen unzulässiger E-Mail-Werbung im Sinne des Gesetzgebers entgegenzuwirken, ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch dann zuzugestehen, wenn er eine Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren erhält, die nur mit „dezenter“ Werbung (...) ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung versehen ist."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung zeigt wieder einmal: Aus rechtlicher Sicht sollte die Check-E-Mail so nüchtern wie möglich ausfallen. Andernfalls wird jede Äußerung und jeder darüber hinausgehende Text von den meisten Gerichten sofort als verbotene Werbung interpretiert.

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