Ein Verlag, der in einer Zeitschriftenanzeige für ein Jahresabonnement dieser Zeitschrift wirbt, muss in der Anzeige selbst oder auf der Postkarte oder dem Coupon, mit welcher die Bestellung für das Jahresabonnement aufgegeben werden kann, auf das fehlende Widerrufsrecht hinweisen <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-zeitschriften-jahresabonnement-muss-widerrufsbelehrung-enthalten-i-zr-17-10-bundesgerichtshof--20110609.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 09.06.2011 - Az.: I ZR 17/10).
Bei der Beklagten handelte es sich um den Axel-Springer-Verlag. Dieser hatte in der 14-tägig erscheinenden Zeitschrift "Computer-Bild" mittels einer Anzeige für ein Jahresabonnement selbiger Zeitschrift geworben. Die Bestellung konnte per Postkarte oder Coupon, die der Anzeige beigefügt waren, aufgegeben werden. Weder in der Anzeige selbst noch auf der Postkarte oder dem Coupon befanden sich Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
Die BGH-Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß.
Die beanstandete Werbung der Beklagten sei auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtet, da die umworbenen Verbraucher das beworbene Jahresabonnement durch Übersendung einer Postkarte oder eines Coupons bestellen könnten.
Fernabsatzverträge müssten den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs informieren.
Die Beklagte hätte entweder in der Anzeige selbst oder spätestens auf der zur Bestellung beigefügten Postkarte oder dem Coupon auf das fehlende Widerrufsrecht hinweisen müssen.
Dies habe die Beklagte mit der Ausgestaltung ihrer Anzeige und den Bestellmöglichkeiten versäumt.