Werden öffentlich zugängliche Daten bei Facebook durch Dritte abgegriffen (sog. Scraping), so hat der Betroffene keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch (AG München, Urt. v. 08.02.2023 - Az.: 178 C 13527/22).
Der Betroffene machte einen DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen der Scraping-Vorfälle gegen Facebook geltend.
Das AG München wies die Klage ab, denn es fehle bereits an einem Schaden:
"Der Kläger hat persönlich auf Nachfrage des Gerichtes erläutert, ihm habe der Vorfall keine schlaflosen Nächte bereitet, er sei noch nicht einmal aufgeregt gewesen, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte und habe auch nicht seine Einstellungen bei Facebook nachträglich geändert. Insgesamt sei ihm nur unwohl, weil er befürchte, seine Telefonnummer, die im Internet auffindbar ist, könnte für anonyme Anrufe benutzt werden.
Dieser Aspekt wurde zudem vom Klägervertreter in der Sitzung an späterer Stelle nochmals aufgegriffen, der betont hat, der Vorfall sei ärgerlich, aber tue dem Kläger nicht weh, dieser habe aber ein ungutes Gefühl bzgl. künftiger Schäden. Der Kläger hat diesen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.
Ein allgemeines und nicht weiter greifbares Unwohlsein alleine in der dargelegten Form genügt dem Gericht jedoch nicht, um von einem immateriellen Schaden ausgehen zu können, da damit die notwendige spürbare Beeinträchtigung nicht festgestellt werden kann (...).,"
Ferner fehle es auch an der notwendigen Kausalität, so das Gericht weiter:
"Im Übrigen fehlt es auch an der Kausalität zwischen behaupteten Datenschutzverstößen und einem Schaden, selbst wenn man diesen anders, etwa allein in Form von Spam Nachrichten und Anrufen und damit letztlich in einem Kontrollverlust über die eigenen Daten begründen wollte.
Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass er auch weitere soziale Netzwerke im Internet nutzte und nutzt - er selbst hat fünf weitere aufgezählt - so dass das Gericht nicht davon überzeugt ist, der behauptete Vorfall sei ursächlich für das Auffinden der Daten des Klägers im Internet und für behauptete vermehrte Spam Nachrichten und Anrufe - bis auf die Telefonnummer, waren es bei Facebook zudem öffentlich auffindbare Daten, die so vom Kläger hinterlegt wurden.
Der Kläger selbst hat hier auch glaubhaft und lebensnah in der mündlichen Verhandlung erläutert, er könne es selbst nicht sagen, ob vermehrte Spam Nachrichten und anonyme Anrufe vom „Facebook.-Vorfall“ herrühren (...)."