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Kategorie: Onlinerecht

LG Konstanz: Gewinnspielkarte mit automatischer Opt-In-Klausel rechtswidrig

Eine Gewinnspielkarte, mit deren Ausfüllen der Teilnehmer automatisch eine Zustimmung zu Telefonanrufe und E-Mail-Werbung erteilt, ist rechtswidrig (LG Konstanz, Urt. v. 19.02.2016 - Az.: 9 O 37/15 KfH).

Die Beklagte, eine Krankenkasse, verteilte auf einem Fest Gewinnspielkarten an Besucher. Die Teilnehmer mussten die Karte ausfüllen und in eine Box am Stand der Beklagten werfen. Auf der Vorderseite der Gewinnspielkarte befanden sich 3 Fragen, auf der Rückseite hatte der Teilnehmer seine Daten (u.a. Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) zu notieren.

Die Karte war sodann zu unterschrieben. Unter dem Unterschrifts-Bereich befand sich nachfolgende Regelung:

"Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) zum Zwecke der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial (...) einverstanden."

Das Gericht bewertete diese Ausgestaltung für rechtswidrig. Denn eine Einwilligung sei nur dann wirksam, wenn der Teilnehmer explizit und ausdrücklich seine Zustimmung erteile.

Dies sei hier nicht der Fall. Denn hier werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit geboten, an dem Gewinnspiel teilzunehmen, ohne nicht zugleich automatisch auch eine Werbeeinwilligung zu erteilen. Nur wenn der Teilnehmer die Bestimmung streiche, liege keine Werbezustimmung vor. Eine solche Opt-Out-Regelung sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch unwirksam.

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